Die FINMA veröffentlicht die teilrevidierte Bankeninsolvenzverordnung-FINMA.
Die Anpassungen konkretisieren Art. 12 Abs. 2bis BankV, wonach Banken und Effektenhändler verpflichtet sind, neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen unter ausländischem Recht oder Gerichtsstand nur zu vereinbaren, wenn die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen einräumt.
Die Neuerungen treten am 1. April 2017 in Kraft.
Für weitere Informationen siehe Medienmitteilung FINMA.