FINMA: teilrevidierte Bankeninsolvenzverordnung-FINMA

Die FINMA veröf­fentlicht die teil­re­v­i­dierte Bankenin­sol­ven­zverord­nung-FIN­MA.

Die Anpas­sun­gen konkretisieren Art. 12 Abs. 2bis BankV, wonach Banken und Effek­ten­händler verpflichtet sind, neue Verträge oder Änderun­gen an beste­hen­den Verträ­gen unter aus­ländis­chem Recht oder Gerichts­stand nur zu vere­in­baren, wenn die Gegen­partei einen Auf­schub der Beendi­gung von Verträ­gen einräumt.

Die Neuerun­gen treten am 1. April 2017 in Kraft.

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Medi­en­mit­teilung FINMA.