BR: Gewinnsteuerliche Entlastung für Too-Big-Too-Fail-Finanzierungen; Vernehmlassung eröffnet

Der Bun­desrat hat am 9. Juni 2017 die Vernehm­las­sung zum Bun­des­ge­setz über die Berech­nung des Beteili­gungsabzuges bei Too-big-to-fail (TBTF)-Instrumenten eröffnet. Ziel dieser Vor­lage ist es, eine gewinns­teuer­liche Mehrbe­las­tung bei der Aus­gabe gewiss­er Finanzin­stru­mente zu ver­hin­dern, weil der durch die Aus­gabe angestrebte Eigenkap­i­ta­lauf­bau regelmäs­sig auf­sicht­srechtlich motiviert ist.

Der Bun­desrat schlägt vor, den neg­a­tiv­en Effekt der sog. TBTF-Instru­mente (CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds i.S.v. Art.11–13; 28–32 BankG) auf den Beteili­gungsabzug nun auch bei der Gewinns­teuer zu beseit­i­gen. Dazu sollen die an die Inve­storen bezahlten Zin­sen sowie die in der Bilanz abge­bildete Weit­er­gabe des Kap­i­tals aus TBTF-Instru­menten von der Berech­nung des Beteili­gungsabzugs aus­geklam­mert bleiben. Geset­zestech­nisch beschränkt sich die Anpas­sung auf zwei neue Bes­tim­mungen: Art.70 Abs. 6 DBG und Art. 28 Abs. 1quater StHG.

Von der neuen Regelung prof­i­tieren Konz­er­noberge­sellschaften von Banken, welche die genan­nten TBTF-Instru­mente emit­tieren, wozu sie auf­grund auf­sicht­srechtlich­er Vorschriften unter bes­timmten Umstän­den verpflichtet sind. Die neuen Vorschriften gel­ten für sämtliche Konz­er­noberge­sellschaften, welche diese Finanzierungsin­stru­mente emit­tieren, unab­hängig davon, ob sys­tem­rel­e­vant oder nicht. Weil TBTF-Instru­mente de fac­to nur von sys­tem­rel­e­van­ten Banken aus­gegeben wer­den, wirken sich die vor­liegen­den Anpas­sun­gen primär zugun­sten dieser Banken aus (aktuell: UBS; CS; ZKB; Raif­feisen und PostFinance).

Die vor­liegende Neuerung bei der Gewinns­teuer ergänzt die bere­its in Kraft getretene Befreiung der TBTF-Instru­mente von der Ver­rech­nungss­teuer und der Stem­pelab­gabe und ste­ht im Zusam­men­hang der Too-Big-Too-Fail-Strate­gie zur Förderung des Eigenkap­i­ta­lauf­baus bei sys­tem­rel­e­van­ten Banken.