Der Bundesrat hat am 9. Juni 2017 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzuges bei Too-big-to-fail (TBTF)-Instrumenten eröffnet. Ziel dieser Vorlage ist es, eine gewinnsteuerliche Mehrbelastung bei der Ausgabe gewisser Finanzinstrumente zu verhindern, weil der durch die Ausgabe angestrebte Eigenkapitalaufbau regelmässig aufsichtsrechtlich motiviert ist.
Der Bundesrat schlägt vor, den negativen Effekt der sog. TBTF-Instrumente (CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds i.S.v. Art.11–13; 28–32 BankG) auf den Beteiligungsabzug nun auch bei der Gewinnsteuer zu beseitigen. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen sowie die in der Bilanz abgebildete Weitergabe des Kapitals aus TBTF-Instrumenten von der Berechnung des Beteiligungsabzugs ausgeklammert bleiben. Gesetzestechnisch beschränkt sich die Anpassung auf zwei neue Bestimmungen: Art.70 Abs. 6 DBG und Art. 28 Abs. 1quater StHG.
Von der neuen Regelung profitieren Konzernobergesellschaften von Banken, welche die genannten TBTF-Instrumente emittieren, wozu sie aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften unter bestimmten Umständen verpflichtet sind. Die neuen Vorschriften gelten für sämtliche Konzernobergesellschaften, welche diese Finanzierungsinstrumente emittieren, unabhängig davon, ob systemrelevant oder nicht. Weil TBTF-Instrumente de facto nur von systemrelevanten Banken ausgegeben werden, wirken sich die vorliegenden Anpassungen primär zugunsten dieser Banken aus (aktuell: UBS; CS; ZKB; Raiffeisen und PostFinance).
Die vorliegende Neuerung bei der Gewinnsteuer ergänzt die bereits in Kraft getretene Befreiung der TBTF-Instrumente von der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe und steht im Zusammenhang der Too-Big-Too-Fail-Strategie zur Förderung des Eigenkapitalaufbaus bei systemrelevanten Banken.