BR: Grosszügigere Praxis betr. VSt-Rückerstattung zugunsten von nat. Personen in der Schweiz | Vernehmlassung eröffnet

Der Bun­desrat hat heute beschlossen, die Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungss­teuer (VSt) für natür­liche Per­so­n­en mit Wohn­sitz in der Schweiz unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch im Fall von Nachdekla­ra­tio­nen auf­grund amtlich­er Nach­frage sowie bei amtlichen Aufrech­nun­gen zu ermöglichen. Aktuell wer­den nur jene Nachdekla­ra­tio­nen als ord­nungs­gemässe Dekla­ra­tion akzep­tiert, welche aus eigen­em Antrieb und vor Ablauf der Ein­sprachefrist erfol­gen. Diese im EStV Kreiss­chreiben Nr. 40 fest­ge­hal­tene strenge Prax­is betr­e­f­fend Ver­wirkung des Rück­er­stat­tungsanspruchs soll kor­rigiert wer­den. Die Vernehm­las­sung zur dies­bezüglichen Änderung des Ver­rech­nungss­teuerge­set­zes (VStG, SR 642.21) wurde heute eröffnet.

Bei nicht ord­nungs­gemäss­er Dekla­ra­tion der VSt-belasteten Einkün­fte ist der Anspruch auf Rück­er­stat­tung der VSt  ver­wirkt (Art. 23 Abs. 1 VStG). Inskün­ftig soll gemäss neuem Art. 23 Abs. 2 VStG der Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungss­teuer nicht mehr ver­wirkt sein, wenn kumu­la­tiv fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Die Nicht­dekla­ra­tion der steuer­baren Leis­tung war bloss fahrläs­sig unterblieben;
  • Die Dekla­ra­tion wird vor Ablauf der Ein­sprachefrist nachge­holt und zwar entwed­er (i.) durch die steuerpflichtige Per­son selb­st, (ii.) auf Nach­frage hin der Steuer­be­hörde oder (iii.) durch Aufrech­nung des nicht­deklar­i­erten Betrages durch die Steuerbehörde.

Unter dem Regime des aktuell gülti­gen EStV KS 40 gel­ten die vorste­hen­den Kon­stel­la­tio­nen (ii.) und (iii.) als Fälle nicht ord­nungs­gemäss­er Dekla­ra­tion, weshalb der VSt-Rück­er­stat­tungsanspruch hier ver­wirkt ist (s. Ziff. 3.2 EStV KS 40).

Mit der vorgeschla­ge­nen Geset­zesän­derung set­zt der Bun­desrat das Ker­nan­liegen der Motion Schnee­berg­er (16.3797) “Keine Ver­wirkung der Ver­rech­nungss­teuer” in Wesentlichen um, welche die ver­schärfte Prax­is gemäss den zwei BGE 2C_95/2011 vom 11. Okto­ber 2011 und 2C_80/2012 vom 16. Jan­u­ar 2013 kor­rigieren wollte. Im Gegen­satz zur Motion schränkt die aktuelle Vor­lage die Rück­er­stat­tungs­berech­ti­gung aus­drück­lich auf Nachdekla­ra­tio­nen bei noch nicht recht­skräfti­gen Ver­an­la­gun­gen ein. Die aktuelle Vor­lage hat bis dato nicht zur Abschrei­bung der Motion Schnee­berg­er noch der sin­ngemäss analo­gen Par­la­men­tarischen Ini­tia­tive Stamm (16.474) “Ver­rech­nungss­teuerge­setz. Gemis­cht­es Ver­fahren” geführt.

Die neue Regelung ist anwend­bar ab Inkraft­treten, sowie in den Fällen von nArt. 70d VStG (finaler Wort­laut bleibt abzuwarten).

Eine weit­ere Lockerung im Bere­ich Ver­rech­nungss­teuer war bere­its per 15. Feb­ru­ar 2017 in Kraft geset­zt wor­den und betraf Erle­ichterun­gen des Melde­v­er­fahrens im Konz­ern­ver­hält­nis (s. swiss­blawg 2.2.2017).