Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VSt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen auch im Fall von Nachdeklarationen aufgrund amtlicher Nachfrage sowie bei amtlichen Aufrechnungen zu ermöglichen. Aktuell werden nur jene Nachdeklarationen als ordnungsgemässe Deklaration akzeptiert, welche aus eigenem Antrieb und vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgen. Diese im EStV Kreisschreiben Nr. 40 festgehaltene strenge Praxis betreffend Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs soll korrigiert werden. Die Vernehmlassung zur diesbezüglichen Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (VStG, SR 642.21) wurde heute eröffnet.
Bei nicht ordnungsgemässer Deklaration der VSt-belasteten Einkünfte ist der Anspruch auf Rückerstattung der VSt verwirkt (Art. 23 Abs. 1 VStG). Inskünftig soll gemäss neuem Art. 23 Abs. 2 VStG der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr verwirkt sein, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Nichtdeklaration der steuerbaren Leistung war bloss fahrlässig unterblieben;
- Die Deklaration wird vor Ablauf der Einsprachefrist nachgeholt und zwar entweder (i.) durch die steuerpflichtige Person selbst, (ii.) auf Nachfrage hin der Steuerbehörde oder (iii.) durch Aufrechnung des nichtdeklarierten Betrages durch die Steuerbehörde.
Unter dem Regime des aktuell gültigen EStV KS 40 gelten die vorstehenden Konstellationen (ii.) und (iii.) als Fälle nicht ordnungsgemässer Deklaration, weshalb der VSt-Rückerstattungsanspruch hier verwirkt ist (s. Ziff. 3.2 EStV KS 40).
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung setzt der Bundesrat das Kernanliegen der Motion Schneeberger (16.3797) “Keine Verwirkung der Verrechnungssteuer” in Wesentlichen um, welche die verschärfte Praxis gemäss den zwei BGE 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 und 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 korrigieren wollte. Im Gegensatz zur Motion schränkt die aktuelle Vorlage die Rückerstattungsberechtigung ausdrücklich auf Nachdeklarationen bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ein. Die aktuelle Vorlage hat bis dato nicht zur Abschreibung der Motion Schneeberger noch der sinngemäss analogen Parlamentarischen Initiative Stamm (16.474) “Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren” geführt.
Die neue Regelung ist anwendbar ab Inkrafttreten, sowie in den Fällen von nArt. 70d VStG (finaler Wortlaut bleibt abzuwarten).
Eine weitere Lockerung im Bereich Verrechnungssteuer war bereits per 15. Februar 2017 in Kraft gesetzt worden und betraf Erleichterungen des Meldeverfahrens im Konzernverhältnis (s. swissblawg 2.2.2017).