BR: Lockerung der Praxis zur Rückerstattung der VSt für NP in der Schweiz | Botschaft ans Parlament

Der Bun­desrat hat am 28. März 2018 eine Botschaft ans Par­la­ment ver­ab­schiedet, wonach die Verech­nungss­teuer (VSt) ‑Rück­er­stat­tung zugun­sten von natür­lichen Per­so­n­en mit Wohn­sitz in der Schweiz bei ver­säumter Dekla­ra­tion in der Steuer­erk­lärung unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen grosszügiger gehand­habt wer­den soll als nach aktuell gültiger Prax­is (EStV Kreiss­chreiben 40 und dort erwäh­nte Bun­des­gericht­sentschei­de). Entschei­dend bleibt, dass die Nachdekla­ra­tion oder Aufrech­nung der betr­e­f­fend­en VSt-belasteten Einkün­fte vor Ablauf der Ein­sprachefrist erfol­gt, und dass die kor­rek­te Dekla­ra­tion in der Steuer­erk­lärung bloss fahrläs­sig unterblieben war.

Sind diese Voraus­set­zun­gen erfüllt, wird es kün­ftig keine Rolle mehr spie­len, ob die Nachdekla­ra­tion aus eigen­em Antrieb erfol­gt, ob sie durch Nach­frage der Steuer­be­hörde ver­an­lasst wurde, oder ob die Steuer­be­hörde die Aufrech­nung selb­st vorn­immt (siehe auch swiss­blawg vom 28.06.2018 betr. Vernehm­las­sung des Ver­rech­nungss­teuerge­set­zes; VStG, SR 642.21).

Die in diesem Zusam­men­hang ein­gere­icht­en Vorstösse Motion Schnee­berg­er (16.3797) “Keine Ver­wirkung der Ver­rech­nungss­teuer” sowie die analoge par­la­men­tarische Ini­tia­tive Stamm (16.474) “Ver­rech­nungss­teuerge­setz. Gemis­cht­es Ver­fahren” sind auf­grund teil­weise weit­erge­hen­der Forderun­gen noch pendent.

Von der vor­liegen­den Geset­zesän­derung unberührt bleibt Art. 32 Abs. 2 VStG, weil hier die Aufrech­nung der VSt-belasteten Erträge durch die EStV auf Stufe VSt-Schuld­ner­in (AG/GmbH/Gen) erfol­gt, nicht beim Empfänger der VSt-belasteten Erträge.

Die neue Regelung soll anwend­bar sein, sofern die Frist für die Ein­sprache gegen die Ver­an­la­gung im Zeit­punkt des Inkraft­tretens der Änderung noch nicht abge­laufen ist (nArt. 70d VStG).

Melde­v­er­fahren für bes­timmte Nat­u­ral­gewinne aus Gewinnspielen

Eine weit­er­er Teil dieser Vor­lage bet­rifft das Melde­v­er­fahren für jene Nat­u­ral­gewinne aus Gewinn­spie­len, welche auf­grund der Änderung des Geld­spielge­set­zes (BGS, SR 935.51) neu der Ver­rech­nungss­teuer unter­liegen sollen (nArt. 6 Abs. 1 VStG; geän­dert mit BSG). Voraus­ge­set­zt diese Änderung passiert die Abstim­mung vom 10. Juni 2018 betr. BSG, wird der Ver­anstal­ter seine neu gel­tende VSt-Pflicht für diese Nat­u­ral­gewinne mit­tels Mel­dung an die EStV erfüllen.