Der Bundesrat hat am 28. März 2018 eine Botschaft ans Parlament verabschiedet, wonach die Verechnungssteuer (VSt) ‑Rückerstattung zugunsten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei versäumter Deklaration in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen grosszügiger gehandhabt werden soll als nach aktuell gültiger Praxis (EStV Kreisschreiben 40 und dort erwähnte Bundesgerichtsentscheide). Entscheidend bleibt, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung der betreffenden VSt-belasteten Einkünfte vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgt, und dass die korrekte Deklaration in der Steuererklärung bloss fahrlässig unterblieben war.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird es künftig keine Rolle mehr spielen, ob die Nachdeklaration aus eigenem Antrieb erfolgt, ob sie durch Nachfrage der Steuerbehörde veranlasst wurde, oder ob die Steuerbehörde die Aufrechnung selbst vornimmt (siehe auch swissblawg vom 28.06.2018 betr. Vernehmlassung des Verrechnungssteuergesetzes; VStG, SR 642.21).
Die in diesem Zusammenhang eingereichten Vorstösse Motion Schneeberger (16.3797) “Keine Verwirkung der Verrechnungssteuer” sowie die analoge parlamentarische Initiative Stamm (16.474) “Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren” sind aufgrund teilweise weitergehender Forderungen noch pendent.
Von der vorliegenden Gesetzesänderung unberührt bleibt Art. 32 Abs. 2 VStG, weil hier die Aufrechnung der VSt-belasteten Erträge durch die EStV auf Stufe VSt-Schuldnerin (AG/GmbH/Gen) erfolgt, nicht beim Empfänger der VSt-belasteten Erträge.
Die neue Regelung soll anwendbar sein, sofern die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgelaufen ist (nArt. 70d VStG).
Meldeverfahren für bestimmte Naturalgewinne aus Gewinnspielen
Eine weiterer Teil dieser Vorlage betrifft das Meldeverfahren für jene Naturalgewinne aus Gewinnspielen, welche aufgrund der Änderung des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) neu der Verrechnungssteuer unterliegen sollen (nArt. 6 Abs. 1 VStG; geändert mit BSG). Vorausgesetzt diese Änderung passiert die Abstimmung vom 10. Juni 2018 betr. BSG, wird der Veranstalter seine neu geltende VSt-Pflicht für diese Naturalgewinne mittels Meldung an die EStV erfüllen.