Die vom Parlament im vergangenen September beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) treten am 15. Februar 2017 in Kraft. Damit kann die Verrechnungssteuerpflicht im Konzernverhältnis inskünftig durch blosse Meldung auch dann noch erfüllt werden, wenn die 30-tägige Meldefrist (ab Fälligkeit der Dividende) bereits abgelaufen ist; vorausgesetzt, die übrigen bereits bisher geltenden Voraussetzungen für das Meldeverfahren im Konzernverhältnis sind erfüllt. Bei Fällen verspäteter Meldung — die übrigen Voraussetzungen vorbehalten — darf die EStV zudem inskünftig keinen Verzugszins mehr erheben sondern nur noch eine Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken (i.S.v. Art. 64 VStG).
Bereits bezahlte Verzugszinsen, die allein wegen verspäteter Meldung erhoben wurden, dürfen von den Gesellschaften innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten zurückgefordert werden. Diese Rückwirkung auf Sachverhalte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung ist ausgeschlossen für Steuer- oder Verzugszinsforderungen, welche entweder bereits verjährt sind oder schon vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurden. Für die Rückzahlung der nach den neuen Bestimmungen (vgl. Art. 70c VStG) nicht mehr geschuldeten Verzugszinsen hat die EStV ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen und Regelungen für Übergangskonstellationen getroffen.