BR: VStG | Erleichterungen betr. Meldeverfahren im Konzernverhältnis: In Kraft ab 15. Feb. 2017; rückwirkend bis max. 1. Jan. 2011

Die vom Par­la­ment im ver­gan­genen Sep­tem­ber beschlosse­nen Änderun­gen des Bun­des­ge­set­zes über die Ver­rech­nungss­teuer (VStG; SR 642.21) treten am 15. Feb­ru­ar 2017 in Kraft. Damit kann die Ver­rech­nungss­teuerpflicht im Konz­ern­ver­hält­nis inskün­ftig durch blosse Mel­dung auch dann noch erfüllt wer­den, wenn die 30-tägige Melde­frist (ab Fäl­ligkeit der Div­i­dende) bere­its abge­laufen ist; voraus­ge­set­zt, die übri­gen bere­its bish­er gel­tenden Voraus­set­zun­gen für das Melde­v­er­fahren im Konz­ern­ver­hält­nis sind erfüllt. Bei Fällen ver­späteter Mel­dung — die übri­gen Voraus­set­zun­gen vor­be­hal­ten — darf die EStV zudem inskün­ftig keinen Verzugszins mehr erheben son­dern nur noch eine Ord­nungs­busse von max­i­mal 5000 Franken (i.S.v. Art. 64 VStG).

Bere­its bezahlte Verzugszin­sen, die allein wegen ver­späteter Mel­dung erhoben wur­den, dür­fen von den Gesellschaften inner­halb eines Jahres ab Inkraft­treten zurück­ge­fordert wer­den. Diese Rück­wirkung auf Sachver­halte vor Inkraft­treten der neuen Bes­tim­mung ist aus­geschlossen für Steuer- oder Verzugszins­forderun­gen, welche entwed­er bere­its ver­jährt sind oder schon vor dem 1. Jan­u­ar 2011 recht­skräftig fest­ge­set­zt wur­den. Für die Rück­zahlung der nach den neuen Bes­tim­mungen (vgl. Art. 70c VStG) nicht mehr geschulde­ten Verzugszin­sen hat die EStV ein vere­in­facht­es Ver­fahren vorge­se­hen und Regelun­gen für Über­gangskon­stel­la­tio­nen getroffen.