Eidg. Räte: Anpassungen am Verrechnungssteuergesetz betr. Meldeverfahren (30-Tage-Frist) | Korrektur der bisherigen Praxis (mit Rückwirkung für Fälle ab 1. Januar 2011)

Nation­al- und Stän­der­at haben eine viel disku­tierte Anpas­sung am Ver­rech­nungss­teuerge­setz (VStG) in Bezug auf das Melde­v­er­fahren ver­ab­schiedet. Damit kön­nen schweiz­erische Gesellschaften Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen an in- oder aus­ländis­che Mut­terge­sellschaften neu auch nach Ablauf der mass­geben­den Frist von 30 Tagen der EStV melden (oder sog­ar nach Fristablauf das Melde­v­er­fahren beantra­gen), ohne eine nachträgliche Abliefer­ung der Ver­rech­nungss­teuer im ordentlichen Ver­fahren samt 5% Verzugszin­sen fürcht­en zu müssen. Auf Fristver­let­zun­gen kann die EStV inskün­ftig nur noch mit­tels Ord­nungs­bussen (bis max. CHF 5‘000) reagieren.

Auf par­la­men­tarische Ini­tia­tive hin (13.479, NR Urs Gasche, BDP) hat der Geset­zge­ber die vom Bun­des­gericht im Jan­u­ar 2011 bestätigte scharfe Prax­is der EStV gegen den Willen von Bun­desrat und Kan­to­nen kor­rigiert. Kern des Poli­tikums war die Recht­snatur der 30-tägi­gen Melde­frist für Div­i­den­den im Konz­ern­ver­hält­nis: Ver­wirkungs­frist (BGer, EStV) oder Ord­nungs­frist (Ini­tia­tiv­text)?

Bei Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen kann die EStV der auss­chüt­ten­den Unternehmung (Kap­i­talge­sellschaft oder Genossen­schaft) ges­tat­ten, ihre Ver­rech­nungss­teuerpflicht durch Mel­dung zu erfüllen (sog. Melde­v­er­fahren), anstatt durch effek­tive Abliefer­ung der Ver­rech­nungss­teuer von 35% der Brut­to­div­i­dende. Die par­la­men­tarische Ini­tia­tive the­ma­tisierte das Melde­v­er­fahren im Konz­ern­ver­hält­nis, also jene Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen welche an in- oder aus­ländis­che Gesellschaften mit ein­er bes­timmten Min­dest­beteili­gungsquote aus­gerichtet wer­den. Die mass­geben­den Verord­nungs­bes­tim­mungen sehen vor, dass die Mel­dung ein­er solchen konz­ern­in­ter­nen Div­i­dende innert 30 Tagen ab Fäl­ligkeit der Div­i­dende an die EStV zu erfol­gen hat (Art. 26a Abs. 2 Verord­nung zum VStG [SR 642.211] im rein inner­schweiz­erischen Ver­hält­nis; resp. Art. 5 Abs. 1 VO über die Steuer­ent­las­tung schweiz­erisch­er Div­i­den­den aus wesentlichen Beteili­gun­gen aus­ländis­ch­er Gesellschaften [SR 672.203]).

Stein des Anstoss­es war die vom Bun­des­gericht fest­geschriebene Prax­is (BGE 2C_756/2010), diese 30-Tage-Frist als Ver­wirkungs­frist zu betra­cht­en. So hat­te die auss­chüt­tende Gesellschaft im Säum­n­is­fall selb­st bei Vor­liegen ein­er EStV-Genehmi­gung des Melde­v­er­fahrens spätestens seit Jan­u­ar 2011 keine Möglichkeit mehr, die ver­passte Mel­dung ein­fach nachzu­holen. Sie musste sowohl die Ver­rech­nungss­teuer (zwar let­ztlich rück­forder­bar, aber in der Regel bere­its an den Aktionär über­wiesen) als auch 5% Verzugszins (in keinem Fall rück­forder­bar) entricht­en. Von dieser schar­fen Prax­is hat­te die EStV vor 2011 allerd­ings nicht immer Gebrauch gemacht (s. Votum BR Wid­mer-Schlumpf).

Die neuen Geset­zes­bes­tim­mungen definieren die 30-Tage-Frist nun ein­deutig als Ord­nungs­frist (neuer Art. 20 Abs. 3 VStG). Bei Vor­liegen der übri­gen Voraus­set­zun­gen für das Melde­v­er­fahren muss die EStV deshalb eine ver­spätet ein­gere­ichte Mel­dung (sowie auch ver­spätet ein­gere­ichte Gesuche um Bewil­li­gung des Melde­v­er­fahrens) akzep­tieren. Sie kann jedoch eine Ord­nungs­busse bis max. CHF 5‘000 ver­fü­gen, dies als einziges verbleiben­des Druck­mit­tel zur Durch­set­zung des geset­zlichen Sicherungszweckes.

Inkraft­treten und Rückwirkung
Die neuen Bes­tim­mungen unter­liegen dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum und dürften vom Bun­desrat noch im Jahr 2017 in Kraft geset­zt wer­den. Das neue Recht soll auch auf jene Fälle angewen­det wer­den, die vor dem 30. Sep­tem­ber 2016 einge­treten sind,

es sei denn, die Steuer­forderung oder die Verzugszins­forderung sei ver­jährt oder bere­its vor dem 1. Jan­u­ar 2011 recht­skräftig fest­ge­set­zt wor­den.“ (Art. 70c VStG)

Die Summe dieser nicht mehr ein­forder­baren oder sog­ar zurück­zuer­stat­ten­den Verzugszin­sen beläuft sich gem. Infor­ma­tio­nen aus den Debat­ten auf rund CHF 600 Mio.