Im Entscheid war u.a. die Zulässigkeit des VSt-Meldeverfahrens mit Bezug auf eine Dividende von CHF 386’000’000 zu entscheiden. Die Dividende war von einer Schweizer Gesellschaft an ihre Luxemburger Mutter bezahlt worden (vgl. Entscheid für ausführlichen Sachverhalt).
Zur Bewilligung des Meldeverfahrens hielt das BGer fest, was folgt.
“(E. 2.4.1) […] die vorfrageweise Überprüfung der EStV, ob ein Rückerstattungsanspruch eines inländischen Leistungsempfängers besteht, [kann] nur summarisch und ohne Verbindlichkeit für das eigentliche Rückerstattungsverfahren erfolgen. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht (BGE 115 lb 274 E. 20c S. 293; 110 lb 319 E. 6b S. 324 f.; vgl. auch Urteil 2C_756/2010 vom 16. Januar 2011 E. 2.2 ASA 79, 855 S. 859; Urteil 2C_438/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.3; Urteil 2C_551/ 2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2 und 3.4 StR 65, 876 S. 881 ff.).
2.4.2 Diese für das landesinterne Meldeverfahren aufgestellten Grundsätze müssen — wie die Vorinstanz richtig erkannt hat — auch für dasjenige aufgrund des ZBstA gelten. Während sich die formellen Gesichtspunkte relativ einfach abklären lassen, kann es sich in materieller Hinsicht zwangsläufig nur um ein Glaubhaftmachen handeln, zumal die direkt betroffene Person (d.h. die Dividendenempfängerin) im Ausland ansässig ist und im Gesuchsverfahren gar nicht Partei ist. Sobald daher berechtigte Zweifel an der Abkommensberechtigung der Dividendenempfängerin bestehen, ist das Meldeverfahren zu verweigern. Denn wenn eine Dividende gestützt auf ein bewilligtes Meldeverfahren einmal ungekürzt an einen im Ausland ansässigen Empfänger abgeflossen ist, kann eine ungerechtfertigte Entlastung praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden, ist doch für diesen Fall keine Mithaftung des inländischen Dividendenschuldners vorgesehen (vgl. Art. 15 VStG).
2.4.3 Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zuzustimmen, wenn sie behauptet (Ziff. 37), die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs als steuerbegründende Tatsache liege beim Fiskus, und die Vorinstanz habe die Missbrauchsfrage “nicht eingehend geprüft” (Ziff. 45) bzw. ob ein Missbrauch vorliege, sei bereits im Bewilligungsverfahren (sc. bezüglich des Meldeverfahrens) “zu prüfen” und nicht erst im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens (Ziff. 21 der Replik). Die Frage der im Rückerstattungsverfahren geltenden Beweislastverteilung spielt bei der hier einzig strittigen Bewilligung des Meldeverfahrens (noch) keine Rolle. Durch eine Verweigerung des Meldeverfahrens wird die eigentliche Rückerstattung der Quellensteuer bzw. deren Verweigerung nicht präjudiziert. Vielmehr sind diese Fragen im eigens dafür vorgesehenen Rückerstattungsverfahren unter Beizug der davon direkt betroffenen Empfängerin der steuerbaren Leistung zu klären. Mit der Verweigerung des Meldeverfahrens kann gegebenenfalls ein Zinsverlust verbunden sein, weil zurückzuerstattende Beträge nicht verzinst werden (VStG 31 IV).
Im vorliegenden Fall waren die formellen Voraussetzungen für ein Meldeverfahren grundsätzlich erfüllt (insb. Quote und Haltedauer). Es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Dividendenempfängerin das Nutzungsrecht fehlte:
(E. 3.2) Entscheidend ist nur, dass die Rückerstattungsberechtigung der [Dividendenempfängerin] nicht zweifelsfrei und damit nicht rechtsgenügend erstellt ist, was aber ein Meldeverfahren verhindert. Die Verrechungssteuer ist daher auf dem Weg der Entrichtung der Steuer und nicht durch Meldung zu erheben.
Das Vorliegen des Rückerstattungsanspruchs musste bzw. muss im Rückerstattungsverfahren geprüft werden.