Gemäss heute veröffentlichtem Vorentwurf der Nationalratskommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK‑N) soll bei Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis — im Rahmen des Meldeverfahrens — die Frist zur Meldung von Dividenden inskünftig nicht mehr nach 30 Tagen verwirken. Die Vernehmlassung zum Entwurf WAK‑N dauert bis 6. März 2015.
Nach geltendem Recht kann der steuerpflichtigen (juristischen) Person im Konzernverhältnis gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung statt durch Zahlung zu erfüllen. In diesem Fall hat sie die Bruttodividende innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit der Steuerforderung der ESTV zu melden.
Das Bundesgericht hatte im BGE 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 entschieden, dass das Meldeverfahren verwirke, wer das Meldeformular nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen einreiche (“Verwirkungsfrist”; Das BGEr stützte sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis (SR 672.203). Mit Verweis auf diesen BGE passte die ESTV ihre Praxis ab 2011 an und lehnte — anders als in früheren Jahren — verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl im nationalen als auch im internationalen Konzernverhältnis ab. Verrechnungssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften wurden somit aufgefordert, den gesamten Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und beim Aktionär zurückzufordern.
Die Mehrheit der Kommission erachtet diese Konsequenz für das Nichteinhalten der gesetzlichen Frist als unverhältnismässig. Mit dem Vorentwurf beantragt sie deshalb eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Frist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt. Eine Kommissionsminderheit beantragt eine abweichende Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist nicht infrage stellt.
Die Kommissionsmehrheit beantragt eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit einer Rückwirkung, wonach diese Änderung auch auf Steuerforderungen anwendbar sein soll, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Der Vorentwurf war im Rahmen der parlamentarischen Initiative „Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer“ (13.479) erarbeitet worden. Die Vernehmlassung dauert bis 6. März 2015. Die Materialien können auf der entsprechenden Seite des Parlaments abgerufen werden.