WAK‑N (Parl. Initiat.): Vernehmlassung betr. Anpassung VStG | Korrektur der (zu scharfen) Praxis EStV und BGer betr. Meldeverfahren

Gemäss heute veröf­fentlichtem Voren­twurf der Nation­al­ratskom­mis­sion für Wirtschaft und Abgaben (WAK‑N) soll bei Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen im Konz­ern­ver­hält­nis — im Rah­men des Melde­v­er­fahrens — die Frist zur Mel­dung von Div­i­den­den inskün­ftig nicht mehr nach 30 Tagen ver­wirken. Die Vernehm­las­sung zum Entwurf WAK‑N dauert bis 6. März 2015.
Nach gel­ten­dem Recht kann der steuerpflichti­gen (juris­tis­chen) Per­son im Konz­ern­ver­hält­nis ges­tat­tet wer­den, ihre Steuerpflicht durch Mel­dung statt durch Zahlung zu erfüllen. In diesem Fall hat sie die Brut­to­div­i­dende inner­halb von 30 Tagen ab Fäl­ligkeit der Steuer­forderung der ESTV zu melden. 
Das Bun­des­gericht hat­te im BGE 2C_756/2010 vom 19. Jan­u­ar 2011 entsch­ieden, dass das Melde­v­er­fahren ver­wirke, wer das Melde­for­mu­lar nicht inner­halb der Frist von 30 Tagen ein­re­iche (“Ver­wirkungs­frist”; Das BGEr stützte sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 der Verord­nung über die Steuer­ent­las­tung schweiz­erisch­er Div­i­den­den aus wesentlichen Beteili­gun­gen aus­ländis­ch­er Gesellschaften im inter­na­tionalen Ver­hält­nis (SR 672.203). Mit Ver­weis auf diesen BGE passte die ESTV ihre Prax­is ab 2011 an und lehnte — anders als in früheren Jahren — ver­spätet ein­gere­ichte Melde­for­mu­la­re sowohl im nationalen als auch im inter­na­tionalen Konz­ern­ver­hält­nis ab. Ver­rech­nungss­teuerpflichtige Kap­i­talge­sellschaften wur­den somit aufge­fordert, den gesamten Ver­rech­nungss­teuer­be­trag abzuliefern und beim Aktionär zurückzufordern.
Die Mehrheit der Kom­mis­sion erachtet diese Kon­se­quenz für das Nichtein­hal­ten der geset­zlichen Frist als unver­hält­nis­mäs­sig. Mit dem Voren­twurf beantragt sie deshalb eine neue Regelung, wonach die Gel­tend­machung der Anwen­dung des Melde­v­er­fahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägi­gen Frist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Melde­v­er­fahren Gebrauch zu machen, ver­wirkt. Eine Kom­mis­sion­s­min­der­heit beantragt eine abwe­ichende Regelung, die die Ver­rech­nungss­teuer­sys­tem­atik und die Natur der Dekla­ra­tions­frist nicht infrage stellt.
Die Kom­mis­sion­s­mehrheit beantragt eine Inkraft­set­zung der neuen Regelung mit ein­er Rück­wirkung, wonach diese Änderung auch auf Steuer­forderun­gen anwend­bar sein soll, die ab dem Kalen­der­jahr 2011 fäl­lig wur­den. Der Voren­twurf war im Rah­men der par­la­men­tarischen Ini­tia­tive „Klarstel­lung der langjähri­gen Prax­is beim Melde­v­er­fahren bei der Ver­rech­nungss­teuer“ (13.479) erar­beit­et wor­den. Die Vernehm­las­sung dauert bis 6. März 2015. Die Mate­ri­alien kön­nen auf der entsprechen­den Seite des Par­la­ments abgerufen werden.