Am 5. Juni 2015 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Entwurf der WAK‑N zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) publiziert, dies im Rahmen seiner Mitwirkung gem. Art. 112 Abs. 3 Parlamentsgesetz (SR 171.10) im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Initiative 13.479 (‘Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungsteuer’).
Bekanntlich muss die steuerpflichtige juristische Person, welcher das Meldeverfahren schriftlich bewilligt wurde, nach geltendem Recht ihre VSt-Pflicht durch Meldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der auszubezahlenden Dividende erfüllen. EStV und das BGer betrachten diese Frist als Verwirklungsfrist. Die Mehrheit der Kommission beurteilt die Konsequenz daraus — effektive Entrichtung der VSt — als unverhältnismässig: nebst hohen Verzugszinsen kann die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss führen, obwohl ihnen zuvor die Gewährung des Meldeverfahrens schriftlich bestätigt worden war.
Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Nationalrat deshalb, die Frist sowohl für die Deklaration der Verrechnungssteuer (im Rahmen des gewährten Meldeverfahrens) als auch für den Antrag auf Gewährung des Meldeverfahren als blosse Ordnungsfrist zu definieren.
Der Bundesrat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit nicht und hält am Konzept der Verwirkungsfrist fest. Er entscheidet sich für den Antrag der Kommissionsminderheit und befürwortet damit immerhin, “die Deklarationsfrist von 30 auf 90 Tage [nach Entstehung der Steuerforderung] zu verlängern. Die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens soll von 30 Tagen auf neu ein Jahr ausgedehnt werden. Bei Verwirkung der Fristen wird nach wie vor ein Verzugszins erhoben. Der Gesetzesentwurf stellt das bestehende System der Selbstdeklaration und die Verwirkungsfrist nicht in Frage und behandelt alle Steuerpflichtigen gleich.” (Medienmitteilung Bundesrat)
Die von der Kommissionsmehrheit beantragte Rückwirkung der neu einzuführenden Lösung lehnt der BR als unzulässig ab.
Die vorliegende Parlamentarische Initiative war von der WAK‑N nach Auswertung der Vernehmlassung in Form eines Gesetzesentwurfes mit zwei Varianten samt Bericht der WAK‑N vom 13. April 2015 dem Nationalrat und dem Bundesrat überwiesen worden. Zum weiteren Zeitplan liegen noch keine genauen Angaben vor.