BR: VStG | Stellungnahme zum Bericht WAK‑N betr. Entwurf zur Praxisanpassung Meldeverfahren (Parlamentar. Initiative)

Am 5. Juni 2015 hat der Bun­desrat seine Stel­lung­nahme zum Entwurf der WAK‑N zur Änderung des Ver­rech­nungss­teuerge­set­zes (VStG; SR 642.21) pub­liziert, dies im Rah­men sein­er Mitwirkung gem. Art. 112 Abs. 3 Par­la­ments­ge­setz (SR 171.10) im Zusam­men­hang mit der Par­la­men­tarischen Ini­tia­tive 13.479 (‘Klarstel­lung der langjähri­gen Prax­is beim Melde­v­er­fahren bei der Verrechnungsteuer’).

Bekan­ntlich muss die steuerpflichtige juris­tis­che Per­son, welch­er das Melde­v­er­fahren schriftlich bewil­ligt wurde, nach gel­ten­dem Recht ihre VSt-Pflicht durch Mel­dung innert 30 Tagen ab Fäl­ligkeit der auszubezahlen­den Div­i­dende erfüllen. EStV und das BGer betra­cht­en diese Frist als Ver­wirk­lungs­frist. Die Mehrheit der Kom­mis­sion beurteilt die Kon­se­quenz daraus — effek­tive Entrich­tung der VSt — als unver­hält­nis­mäs­sig: neb­st hohen Verzugszin­sen kann die ordentliche Entrich­tung der Ver­rech­nungss­teuer bei den betrof­fe­nen Unternehmen zu einem vorüberge­hen­den Liq­uid­itätsabfluss führen, obwohl ihnen zuvor die Gewährung des Melde­v­er­fahrens schriftlich bestätigt wor­den war.

Die Kom­mis­sion­s­mehrheit beantragt dem Nation­al­rat deshalb, die Frist sowohl für die Dekla­ra­tion der Ver­rech­nungss­teuer (im Rah­men des gewährten Melde­v­er­fahrens) als auch für den Antrag auf Gewährung des Melde­v­er­fahren als blosse Ord­nungs­frist zu definieren.

Der Bun­desrat fol­gt dem Antrag der Kom­mis­sion­s­mehrheit nicht und hält am Konzept der Ver­wirkungs­frist fest. Er entschei­det sich für den Antrag der Kom­mis­sion­s­min­der­heit und befür­wortet damit immer­hin, “die Dekla­ra­tions­frist von 30 auf 90 Tage [nach Entste­hung der Steuer­forderung] zu ver­längern. Die Frist zur Gel­tend­machung des Melde­v­er­fahrens soll von 30 Tagen auf neu ein Jahr aus­gedehnt wer­den. Bei Ver­wirkung der Fris­ten wird nach wie vor ein Verzugszins erhoben. Der Geset­ze­sen­twurf stellt das beste­hende Sys­tem der Selb­st­dekla­ra­tion und die Ver­wirkungs­frist nicht in Frage und behan­delt alle Steuerpflichti­gen gle­ich.”  (Medi­en­mit­teilung Bundesrat)

Die von der Kom­mis­sion­s­mehrheit beantragte Rück­wirkung der neu einzuführen­den Lösung lehnt der BR als unzuläs­sig ab.

Die vor­liegende Par­la­men­tarische Ini­tia­tive war von der WAK‑N nach Auswer­tung der Vernehm­las­sung in Form eines Geset­ze­sen­twur­fes mit zwei Vari­anten samt Bericht der WAK‑N vom 13. April 2015 dem Nation­al­rat und dem Bun­desrat über­wiesen wor­den. Zum weit­eren Zeit­plan liegen noch keine genauen Angaben vor.