Der Bundesrat hat kürzlich beschlossen, die neuen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) betreffend Besteuerungsort von Maklerprovisionen aus Immobiliengeschäften auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Damit werden die Regeln für die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht in diesem Zusammenhang analog zu jenen der direkten Bundessteuer gestaltet: Maklerprovisionen aus Immobiliengeschäften in der Schweiz/im Kanton führen nur dann zu einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz/im Kanton, wenn der Makler in der Schweiz weder einen Wohnsitz noch ein Geschäftsdomizil hat. Mit der vorliegenden Präzisierung werden gewisse in der Lehre seit längerem kritisierte redaktionelle Mängel des StHG beseitigt.
Nach geltendem Recht sind Provisionen für die Vermittlung von Grundstücken durch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in jenem Kanton zu versteuern, in welchem das betreffende Grundstück liegt. Liegt es in einem anderen Kanton als das Geschäftsdomizil, begründete die Vermittlungsprovision bisher eine beschränkte Steuerpflicht am Belegenheitsort des Grundstücks (gem. bisher. Art. 4 Abs. 1 StHG).
Ab 1. Januar 2019 haben natürliche Personen, welche Grundstücke vermitteln, die daraus resultierenden Maklerprovisionen nur dann am Belegenheitsort zu versteuern, wenn der Makler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat (neuer Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g StHG). In allen übrigen Fällen wird die in der Schweiz ansässige natürliche Person (wie bisher auch die juristischen Personen) die Vermittlungsprovision durchwegs an ihrem schweizerischen Wohn‑, resp. Geschäftssitz (am Hauptsteuerdomizil) zu versteuern haben, dies also auch dann, wenn das betreffende Grundstück nicht im selben Kanton liegt. Diese Regelung galt bisher so bereits für juristische Personen.
Die hierzu analog verlaufenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer bleiben unverändert.
Gewinne aus Handel mit (in Kantonen ausserhalb des Geschäftsdomizils gelegenen) Grundstücken sind weiterhin durchwegs im Belegenheitskanton zu versteuern (gem. bisher. und neuen Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs.1 lit. d StHG).
Gemäss Bundesrat haben diese Anpassungen keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Bundes. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone seien vernachlässigbar, weil eine nur sehr kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betroffen sei.
Die entsprechende Vorlage war vom National- und Ständerat in der Frühjahrssession 2017 angenommen worden, in Umsetzung der Motion Fulvio Pelli (Nr. 13.3728 vom 18.9.2013).