BR: StHG-Anpassungen betr. Maklerprovison (Besteuerungsort) ab 1. Januar 2019 in Kraft

Der Bun­desrat hat kür­zlich beschlossen, die neuen Bes­tim­mungen des Steuer­har­mon­isierungs­ge­set­zes (StHG; SR 642.14) betr­e­f­fend Besteuerung­sort von Mak­ler­pro­vi­sio­nen aus Immo­biliengeschäften auf den 1. Jan­u­ar 2019 in Kraft zu set­zen. Damit wer­den die Regeln für die Begrün­dung ein­er beschränk­ten Steuerpflicht in diesem Zusam­men­hang ana­log zu jenen der direk­ten Bun­dess­teuer gestal­tet: Mak­ler­pro­vi­sio­nen aus Immo­biliengeschäften in der Schweiz/im Kan­ton führen nur dann zu ein­er beschränk­ten Steuerpflicht in der Schweiz/im Kan­ton, wenn der Mak­ler in der Schweiz wed­er einen Wohn­sitz noch ein Geschäfts­dom­izil hat. Mit der vor­liegen­den Präzisierung wer­den gewisse in der Lehre seit län­gerem kri­tisierte redak­tionelle Män­gel des StHG beseitigt.

Nach gel­ten­dem Recht sind Pro­vi­sio­nen für die Ver­mit­tlung von Grund­stück­en durch natür­liche Per­so­n­en mit Wohn­sitz in der Schweiz in jen­em Kan­ton zu ver­s­teuern, in welchem das betr­e­f­fende Grund­stück liegt. Liegt es in einem anderen Kan­ton als das Geschäfts­dom­izil, begrün­dete die Ver­mit­tlung­spro­vi­sion bish­er eine beschränk­te Steuerpflicht am Bele­gen­heit­sort des Grund­stücks (gem. bish­er. Art. 4 Abs. 1 StHG).

Ab 1. Jan­u­ar 2019 haben natür­liche Per­so­n­en, welche Grund­stücke ver­mit­teln, die daraus resul­tieren­den Mak­ler­pro­vi­sio­nen nur dann am Bele­gen­heit­sort zu ver­s­teuern, wenn der Mak­ler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat (neuer Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g StHG). In allen übri­gen Fällen wird die in der Schweiz ansäs­sige natür­liche Per­son (wie bish­er auch die juris­tis­chen Per­so­n­en) die Ver­mit­tlung­spro­vi­sion durch­wegs an ihrem schweiz­erischen Wohn‑, resp. Geschäftssitz (am Haupt­s­teuer­dom­izil) zu ver­s­teuern haben, dies also auch dann, wenn das betr­e­f­fende Grund­stück nicht im sel­ben Kan­ton liegt. Diese Regelung galt bish­er so bere­its für juris­tis­che Personen.

Die hierzu ana­log ver­laufend­en Bes­tim­mungen für die direk­te Bun­dess­teuer bleiben unverändert.

Gewinne aus Han­del mit (in Kan­to­nen ausser­halb des Geschäfts­dom­izils gele­ge­nen) Grund­stück­en sind weit­er­hin durch­wegs im Bele­gen­heit­skan­ton zu ver­s­teuern (gem. bish­er. und neuen Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs.1 lit. d StHG).

Gemäss Bun­desrat haben diese Anpas­sun­gen keine Auswirkun­gen auf die Steuere­in­nah­men des Bun­des. Die finanziellen Auswirkun­gen für die Kan­tone seien ver­nach­läs­sig­bar, weil eine nur sehr kleine Gruppe von Steuerpflichti­gen betrof­fen sei.

Die entsprechende Vor­lage war vom Nation­al- und Stän­der­at in der Früh­jahrsses­sion 2017 angenom­men wor­den, in Umset­zung der Motion Ful­vio Pel­li (Nr. 13.3728 vom 18.9.2013).