BR: Für die Neue (=alte) Finanzordnung 2021 | Abstimmung vom 4.3.2018

Die per Ende 2020 aus­laufend­en Bun­deskom­pe­ten­zen zur Erhe­bung der direk­ten Bun­dess­teuer (DBSt) und der Mehrw­ert­s­teuer (MWSt) sollen um weit­ere 15 Jahre bis Ende 2035 ver­längert wer­den. Die entsprechende Vor­lage „Neue Finan­zord­nung 2021 / NFO 21“ ist Teil der Volksab­stim­mung vom 4. März 2018 und enthält keine materiellen Änderun­gen im Ver­gle­ich zum Sta­tus Quo.

Die vom Bun­desrat am 9. Jan­u­ar 2018 zur Annahme emp­foh­lene Vor­lage bestätigt die bish­erige Kom­pe­ten­zord­nung gemäss Art. 128 BV (direk­te Bun­dess­teuer) und 130 BV (MWSt). Dabei geht es um die wichtig­sten Ein­nah­me­quellen des Bun­des (pro 2016: ins­ge­samt CHF 43,5 Mio. = 65% aller Bundeseinnahmen).

Formell bet­rifft die Vor­lage fol­gende Über­gangs­bes­tim­mungen der Bun­desver­fas­sung (BV): Art. 196 Ziff. 13, 14 Abs. 1 und 15 BV. In der ursprünglichen Fas­sung hat­te der Bun­desrat noch das Prinzip der Befris­tung aufheben wollen, worauf der Titel „Neue Finan­zord­nung 2021“ hin­weist (swiss­blawg, 10.9.2015). Die Räte haben sich jedoch ohne Gegen­stimme für die Beibehal­tung der Befris­tung ausgesprochen.

Seit ihrer erst­ma­li­gen Ein­führung in den Jahren 1940, resp.1941, kon­nte der Bund seine Kom­pe­ten­zen betr­e­f­fend Wehrs­teuer (Vor­läufer der Direk­ten Bun­dess­teuer), resp. Warenum­satzs­teuer (Vor­läufer der MWSt) stets nur befris­tet ausüben. Mit der aktuellen Vor­lage bleibt das peri­odis­che Mit­spracherecht von Volk und Par­la­ment in Sachen DBSt und MWSt auch inskün­ftig gewahrt. (Hin­weis Autor: Die übri­gen Bun­deskom­pe­ten­zen betr. Steuern und Angaben unter­liegen kein­er Befristung.)