Die per Ende 2020 auslaufenden Bundeskompetenzen zur Erhebung der direkten Bundessteuer (DBSt) und der Mehrwertsteuer (MWSt) sollen um weitere 15 Jahre bis Ende 2035 verlängert werden. Die entsprechende Vorlage „Neue Finanzordnung 2021 / NFO 21“ ist Teil der Volksabstimmung vom 4. März 2018 und enthält keine materiellen Änderungen im Vergleich zum Status Quo.
Die vom Bundesrat am 9. Januar 2018 zur Annahme empfohlene Vorlage bestätigt die bisherige Kompetenzordnung gemäss Art. 128 BV (direkte Bundessteuer) und 130 BV (MWSt). Dabei geht es um die wichtigsten Einnahmequellen des Bundes (pro 2016: insgesamt CHF 43,5 Mio. = 65% aller Bundeseinnahmen).
Formell betrifft die Vorlage folgende Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (BV): Art. 196 Ziff. 13, 14 Abs. 1 und 15 BV. In der ursprünglichen Fassung hatte der Bundesrat noch das Prinzip der Befristung aufheben wollen, worauf der Titel „Neue Finanzordnung 2021“ hinweist (swissblawg, 10.9.2015). Die Räte haben sich jedoch ohne Gegenstimme für die Beibehaltung der Befristung ausgesprochen.
Seit ihrer erstmaligen Einführung in den Jahren 1940, resp.1941, konnte der Bund seine Kompetenzen betreffend Wehrsteuer (Vorläufer der Direkten Bundessteuer), resp. Warenumsatzsteuer (Vorläufer der MWSt) stets nur befristet ausüben. Mit der aktuellen Vorlage bleibt das periodische Mitspracherecht von Volk und Parlament in Sachen DBSt und MWSt auch inskünftig gewahrt. (Hinweis Autor: Die übrigen Bundeskompetenzen betr. Steuern und Angaben unterliegen keiner Befristung.)