BR: Vernehmlassung zum BEPS-Übereinkommen und zur BEPS-Anpassung DBA-GB (Frist: 9.4.2018)

Im Zuge der von OECD und G20 erar­beit­eten Aktio­nen zur Ver­hin­derung steuer­lich­er Gewin­nverkürzung und –Ver­lagerung (Base Ero­sion and Prof­it Shift­ing; “BEPS”) hat der Bun­desrat noch vor Jahres­frist die Vernehm­las­sung zum BEPS-Übereinkom­men eröffnet. Dieses bet­rifft jene BEPS-Mass­nah­men, welche (gemäss OECD- / BEPS-Schluss­bericht­en vom Okto­ber 2015) am effizien­testen mit­tels Anpas­sun­gen beste­hen­der Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) umzuset­zen sind.

Das BEPS-Übereinkom­men (Mul­ti­lat­erales Übereinkom­men zur Umset­zung steuer­abkom­mens­be­zo­gen­er Mass­nah­men zur Gewin­nver­hin­derung und Gewin­nver­lagerung; BEPS‑Ü) wurde von der Schweiz bere­its am 7. Juni 2017 zusam­men mit rund 70 Staat­en und Ter­ri­to­rien unterze­ich­net (s. Swiss­blawg, 8.6.2017). Es bildet die Grund­lage für die Änderung beste­hen­der DBA.

Inhaltlich geht es vor­liegend um fol­gende BEPS-Mass­nah­men: BEPS- Aktion Nr. 2: Neu­tral­isierung der Effek­te hybrid­er Gestal­tun­gen (Art. 3–5 BEPS‑Ü); Aktion Nr. 6: Ver­hin­derung Abkom­mensmiss­brauch (Präam­bel; Art. 6–11 BEPS‑Ü); Aktion Nr. 7: Ver­hin­derung der kün­stlichen Umge­hung des Betrieb­sstät­ten­sta­tus (Art. 12–15 BEPS‑Ü); Aktion Nr. 14: Verbesserung der Stre­it­bei­le­gungsmech­a­nis­men (Art. 16–17). Darüber hin­aus wur­den erst­mals auch Stan­dards für Schiedsver­fahren definiert (s. Art. 18–26 BEPS‑Ü). Zu den materiellen Vor­be­hal­ten der Schweiz: s. Ziff. 1.4 f. des erläutern­den Berichts und die Liste der Schweiz­er Vor­be­halte, hin­ter­legt am 7. Juni 2017.

Zwei Anpas­sungsmech­a­nis­men
Die im BEPS-Abkom­men enthal­te­nen Änderun­gen gel­ten zwis­chen zwei DBA-Staat­en, sofern jew­eils bei­de eine entsprechende Noti­fika­tion bei der OECD (Deposi­tar) hin­ter­legt haben (Art. 2; 39 Abs. 1 BEPS‑Ü). Bzgl. Inkraft­treten: s.unten.

Zwecks Ver­mei­dung von Missver­ständ­nis­sen wird die Schweiz mit den jew­eili­gen Part­ner­staat­en den genauen Wort­laut der DBA-Änderun­gen bilat­er­al schriftlich fes­thal­ten. Aus rechtlich­er Sicht stellen diese bilat­er­al abges­timmten Fest­stel­lun­gen der textlichen Auswirkun­gen (des BEPS-Übereinkom­mens auf das betr­e­f­fende DBA) kein Änderung­spro­tokoll dar. Sie basieren auf dem BEPS-Übereinkom­men und haben deshalb keine eigen­ständi­ge rechtliche Wirkung (s. Ziff. 1.2 Erläutern­der Bericht zum BEPS-Abkom­men). Sie sollen deshalb durch das EFD in eigen­er Kom­pe­tenz abgeschlossen wer­den können.

Daneben ste­ht es den Unterze­ich­n­er­staat­en jedoch weit­er­hin frei, die betr­e­f­fend­en BEPS-Änderun­gen auch bilat­er­al mit­tels DBA-Anpas­sun­gen (Ergänzung­spro­tokollen) indi­vidu­ell nachzuverhandeln.

Die vor­liegende Vernehm­las­sung enthält bei­de Vari­anten: Den Bun­des­beschluss über die Genehmi­gung des BEPS-Abkom­mens sowie einen Bun­des­beschluss betr­e­f­fend Genehmi­gung eines Pro­tokolls zur Änderung des DBA zwis­chen der Schweiz und GB. Das entsprechende Änderung­spro­tokoll zum DBA-GB war bere­its am 30. Novem­ber 2017 unterze­ich­net worden.

Die Umset­zung der Min­dest­stan­dards wird von der OECD mit­tels sog. Peer Reviews peri­odisch über­prüft wer­den. Das OECD-Muster­abkom­men wird (wurde) eben­falls entsprechend angepasst. Seit Sep­tem­ber 2015 hat die Schweiz bere­its 5 Abkom­men unterze­ich­net, deren explizite Miss­brauch­sklausel Artikel 7 des BEPS-Übereinkom­mens entsprechen.

Sachl. Anwen­dungs­bere­ich / Betrof­fene DBA / Inkraftreten
Das BEPS‑Ü gilt dem Grund­satz nach für jede Übereinkun­ft zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung auf dem Gebi­et der Steuern vom Einkom­men (unab­hängig davon, ob sie auch für andere Steuern gilt; Art. 2 Abs. 1 lit. a BEPS‑Ü). Bilat­erale Abkom­men betr­e­f­fend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff-und Luft­fahrt oder Sozialver­sicherungsabkom­men fall­en nicht in den Gel­tungs­bere­ich des BEPS-Übereinkommens.

Anlässlich der Unterze­ich­nung des BEPS-Übereinkom­mens hat die Schweiz die DBA mit Argen­tinien, Chile, Indi­en, Island, Ital­ien, Liecht­en­stein, Litauen, Lux­em­burg, Öster­re­ich, Polen, Por­tu­gal, Südafri­ka, Tschechien und der Türkei dem Deposi­tar noti­fiziert. Da diese Staat­en bere­its alle­samt eine analoge Noti­fika­tion deponiert haben, gel­ten diese DBA als unter das BEPS-Übereinkom­men fal­l­ende Steuer­abkom­men. Weit­ere Staat­en wer­den folgen.

Zur Frage, ab welchem Zeit­punkt die Neuerun­gen gemäss BEPS-Übereinkom­men auf die vor­ge­nan­nten DBA (im Falle ein­er Annahme) konkret anwend­bar sind: siehe Art. 35 BEPS-Übereinkommen.

Die Vernehm­las­sung dauert bis 9. April 2018. Sowohl das BEPS-Übereinkom­men als auch das Änderung­spro­tokoll zum DBA-GB müssen von der Bun­desver­samm­lung genehmigt wer­den. Bei­de unter­ste­hen dem fakul­ta­tiv­en Referendum.

Quellen: