Die Änderungsprotokolle zu den DBA zwischen der Schweiz und Griechenland und Japan sind in Kraft getreten, gleiches gilt für das neue DBA mit Uruguay (Medienmitteilungen betreffend Griechenland, betreffend Japan und betreffend Uruguay).
Die neuen Bestimmungen finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.
Das Änderungsprotokoll betreffend das DBA mit Griechenland regelt insbesondere die folgenden Punkte
- OECD-Amtshilfeklausel;
- Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen künftig von der Quellensteuer befreit;
- Bei Zinsen wird Besteuerungsrecht des Quellenstaats von heute 10 % auf 7 % herabgesetzt;
- Schiedsgerichtsklausel.
Das Änderungsprotokoll betreffend das DBA mit Japan regelt insbesondere die folgenden Punkte
- OECD-Amtshilfeklausel;
- Nullsatz auf Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften, die mit mindestens 50 % der Stimmrechte verbunden sind (bei Beteiligung über 10 % gilt ein Sockelsatz von 5 %);
- Bei Lizenzgebühren genereller Nullsatz;
- Zinszahlungen an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen generell von der Quellensteuer befreit.
Das neue DBA mit Uruguay enthält insbesondere die folgenden Bestimmungen
- Austausch von Informationen gemäss heute geltendem internationalen Standard;
- Dividenden werden im Quellenstaat mit 15 % besteuert (bei Beteiligung über 25 % gilt ein Sockelsatz von 5 %);
- Bei Zinsen liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, wobei Quellenstaat mit 10 % besteuern kann (Zinsen bei Kreditverkäufen oder langfristige Bankdarlehen sind steuerbefreit);
- Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.