Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_927/2023 vom 19. August 2024 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob eine freundschaftliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks den Eintritt des Vorkaufsrechts des Pächters nach Art. 47 Abs. 2 BGBB verhindert.
C. war Pächter eines Teils eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Der Eigentümer verkaufte das Grundstück zum Preis von CHF 500’000 an A. und B. (Beschwerdeführer). C. teilte den Beschwerdeführern daraufhin mit, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Diese waren damit nicht einverstanden, sodass C. nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung an das Kantonsgericht Zug gelangte, welches sein Begehren guthiess. Den darauffolgenden abweisenden Berufungsentscheid des Obergerichts Zug zogen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weiter. Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen, dass kein Vorkaufsfall eingetreten sei, zumal zwischen ihnen und dem Verkäufer ein freundschaftliches Verhältnis bestehe, welches das Vorkaufsrecht des Pächters ausschliesse.
Das Bundesgericht hielt fest, dass persönliche Beziehungen durchaus dazu führen könnten, dass ein Vorkaufsfall nach Art. 47 Abs. 2 BGBB nicht eintrete. Dies sei dann der Fall, «wenn das Geschäft nur unter der speziellen Berücksichtigung persönlicher Beziehungen abgeschlossen wird und mit einem Dritten nicht zum Tragen käme, oder wenn die Gegenleistung für die Eigentumsübertragung einen Inhalt hat, der nur gerade vom Käufer gegenüber dem Verkäufer erbracht werden kann» (E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III E. 5.6.2). Vorliegend sei unstrittig, dass die Gegenleistung (Geldzahlung) in objektiver Hinsicht von jeder beliebigen Person erbracht werden könne (E. 3.4). Dem Kriterium der persönlichen Beziehung komme, so das Bundesgericht, in dieser Hinsicht zudem keine eigenständige Bedeutung zu: Damit das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen komme, müsse die persönliche Beziehung einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts haben. Dies sei etwa bei Schenkungen, Erbfällen, Erbteilungen, Verpfründungen und bei gemischten Schenkungen regelmässig der Fall (E. 3.5.1).
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestünden, dass es beim Verkauf auf die persönliche Beziehung zwischen Käufern und Verkäufer angekommen wäre. Dass die Parteien einen «Freundschaftspreis» vereinbart hätten, genüge nicht, um einen Vorkaufsfall zu verhindern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde entsprechend ab.