Im Entscheid 1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Bewilligungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens. Juristische Kernfragen waren die Voraussetzungen an einen Zonenplan sowie die Grundlagen der Berechnung von Mindestabständen nach der Luftreinhalteverordnung.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis erteilte C.B. und B.B. (letzterer «Beschwerdegegner») 2018 eine Baubewilligung für die Erstellung eines Stalls auf der Parzelle Nr. X im zur Gemeinde Ernen gehörenden Ort Steinhaus. Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis wiesen die von A. («Beschwerdeführer») dagegen eingereichten Beschwerden ab. Die Baugesuchsteller machten von der rechtskräftigen Baubewilligung allerdings keinen Gebrauch. Stattdessen reichte der Beschwerdegegner 2019 beim kantonalen Amt für Strukturverbesserung ein einen Subventionsantrag sowie ein Baugesuch für den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe und für den Umbau des bestehenden Anbindestalls ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer wiederum Einsprache ein, die vom Staatsrat abgewiesen wurde. Nach zweifachem Obsiegen des Beschwerdeführers vor dem Kantonsrat und jeweils entsprechender Korrektur der der Verfügungen durch den Staatsrat, wies das Kantonsgericht Wallis die letzte Beschwerde schliesslich mit Urteil vom 11. September 2024 ab. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Rechtskräftiger Zonenplan als Baubewilligungsgrundlage
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Projekt nicht zonenkonform sei. Die Gemeinde verfüge für das infragestehende Gebiet nicht über einen mit dem RPG (SR 700) konformen Zonenplan. Das Bauvorhaben befinde sich gemäss dem Zonenplan, den der Staatsrat am 27. August 2014 nicht homologiert habe, in einer Landwirtschaftszone 1. Priorität und teilweise in einer Zone mit unbestimmter Nutzung. Letztere sei – so die vom Kantonsgericht eingeholte Auskunft des Geometers – eine Nichtbauzone und gemäss Art. 94 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Ernen vom 13. Dezember 2006 der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Das Kantonsgericht hielt demgegenüber an seiner Begründung fest, wonach die kantonale Dienststelle für Raumentwicklung, der zuständige Geometer und der Registerhalter der Gemeinde bestätigt hätten, dass die Parzellen des Beschwerdegegners in der Landwirtschaftszone liegen würden bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten seien und das Bauvorhaben daher zonenkonform sei.
Diese Auffassung teilte das Bundesgericht nicht. Es rügte, dass das Kantonsgericht den geltenden Zonenplan nicht beigezogen, sondern sich stattdessen mit behördlichen Auskünften begnügt habe, insbesondere mit derjenigen des erwähnten Geometers. Dass dieser über die planerischen Grundlagen der Gemeinde Ernen unzureichend informiert sei, gehe jedoch bereits aus seiner Behauptung hervor, die letzte Homologierung der Nutzungsplanung Steinhaus datiere vom 23. Juni 2010 (wobei er seinem Schreiben einen entsprechenden Planausschnitt beifügte). Gegen diese Homologierung hatten nämlich sowohl der heutige Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde geführt. Mit Urteil 1C_35/2011 vom 29. August 2011 habe das Bundesgericht diese Beschwerden gutgeheissen und nebst dem damals angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts auch den am 13. Dezember 2006 beschlossenen und am 23. Juni 2010 homologierten Zonenplan aufgehoben.
Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der letzte homologierte Zonenplan vielmehr von 1974 datiere und das vorliegende Projekt danach vollumfänglich in der Dorferweiterungszone liege, sei demnach ohne Weiteres gerechtfertigt. Indem das Kantonsgericht seinen Entscheid auf unbelegte Auskünfte bzw. nicht rechtsgültige planerische Grundlagen abstützte, verletzte es das Willkürverbot (Art. 9 BV). Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (E. 3.2).
Mindestabstände gemäss Luftreinhalteverordnung: Zonengrenze massgebend – nicht bewohnte Gebäude
Weiter war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) zu beachtenden Mindestabstände nicht eingehalten würden. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts müssten diese Mindestabstände gegenüber der Wohnbauzone eingehalten werden – und nicht nur in Bezug auf Wohnbauten bzw. mit solchen überbaute Parzellen.
Auch diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht gestützt. Es führte aus, dass ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV darstelle. Die von der geplanten Anlage verursachten Emissionen seien entsprechend zu begrenzen (siehe im Einzelnen Urteil 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1). Es sei zu berücksichtigen, dass für Tierhaltungsanlagen die speziellen Anforderungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV gälten. Danach müssten bei der Errichtung derartiger Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (E. 4.4). Liege der zu beurteilende Tierhaltungsbetrieb in der Landwirtschaftszone, d.h. ausserhalb einer bewohnten Zone, sei, so das Bundesgericht, der Mindestabstand zur Grenze von bewohnten Zonen einzuhalten. Die Mindestabstandsregelung diene in solchen Fällen der Aufrechterhaltung der Wohnqualität der an die Landwirtschaftszone angrenzenden Bauzonen (BGE 126 II 43 E. 4a mit Hinweis), einschliesslich der in der Wohnzone gelegenen Aussenräume (Gärten, Terrassen). Innerhalb der Landwirtschaftszone genüge es dagegen, wenn der (reduzierte) Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbaute Dritter eingehalten wird (zum Ganzen: Urteil 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.1mit Hinweisen).
Gestützt auf die unzureichende Dokumentation der Zonenplanung bestehe vorliegend keine Klarheit über die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone. Es sei deshalb von vornherein unmöglich zu prüfen, ob die erwähnten Mindestabstände eingehalten werden. Dieser Mangel werde gegebenenfalls im weiteren Laufe des Verfahrens zu beheben sein.
Ergebnis
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen.