1C_624/2024: Baubewilligung in der Landwirtschaftszone

Im Entscheid 1C_624/2024 vom 10. Dezem­ber 2025 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Bewil­li­gungs­fähigkeit eines land­wirtschaftlichen Bau­vorhabens. Juris­tis­che Kern­fra­gen waren die Voraus­set­zun­gen an einen Zonen­plan sowie die Grund­la­gen der Berech­nung von Min­destab­stän­den nach der Luftreinhalteverordnung.

Sachver­halt und Prozessgeschichte

Die Kan­tonale Baukom­mis­sion des Kan­tons Wal­lis erteilte C.B. und B.B. (let­zter­er «Beschw­erdegeg­n­er») 2018 eine Baube­wil­li­gung für die Erstel­lung eines Stalls auf der Parzelle Nr. X im zur Gemeinde Ernen gehören­den Ort Stein­haus. Der Staat­srat und das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Wal­lis wiesen die von A. («Beschw­erde­führer») dage­gen ein­gere­icht­en Beschw­er­den ab. Die Bauge­such­steller macht­en von der recht­skräfti­gen Baube­wil­li­gung allerd­ings keinen Gebrauch. Stattdessen reichte der Beschw­erdegeg­n­er 2019 beim kan­tonalen Amt für Struk­turverbesserung ein einen Sub­ven­tion­santrag sowie ein Bauge­such für den Neubau eines Ökonomiege­bäudes für Milchkühe und für den Umbau des beste­hen­den Anbindestalls ein. Dage­gen reichte der Beschw­erde­führer wiederum Ein­sprache ein, die vom Staat­srat abgewiesen wurde. Nach zweifachem Obsiegen des Beschw­erde­führers vor dem Kan­ton­srat und jew­eils entsprechen­der Kor­rek­tur der der Ver­fü­gun­gen durch den Staat­srat, wies das Kan­ton­s­gericht Wal­lis die let­zte Beschw­erde schliesslich mit Urteil vom 11. Sep­tem­ber 2024 ab.  Hierge­gen gelangte der Beschw­erde­führer an das Bundesgericht.

Recht­skräftiger Zonen­plan als Baubewilligungsgrundlage 

Der Beschw­erde­führer ver­trat die Auf­fas­sung, dass das Pro­jekt nicht zonenkon­form sei. Die Gemeinde ver­füge für das infrageste­hende Gebi­et nicht über einen mit dem RPG (SR 700) kon­for­men Zonen­plan. Das Bau­vorhaben befinde sich gemäss dem Zonen­plan, den der Staat­srat am 27. August 2014 nicht homolo­giert habe, in ein­er Land­wirtschaft­szone 1. Pri­or­ität und teil­weise in ein­er Zone mit unbes­timmter Nutzung. Let­ztere sei – so die vom Kan­ton­s­gericht einge­holte Auskun­ft des Geome­ters – eine Nicht­bau­zone und gemäss Art. 94 des Bau- und Zonen­re­gle­ments der Gemeinde Ernen vom 13. Dezem­ber 2006 der land­wirtschaftlichen Nutzung vor­be­hal­ten. Das Kan­ton­s­gericht hielt demge­genüber an sein­er Begrün­dung fest, wonach die kan­tonale Dien­st­stelle für Rau­men­twick­lung, der zuständi­ge Geome­ter und der Reg­is­ter­hal­ter der Gemeinde bestätigt hät­ten, dass die Parzellen des Beschw­erdegeg­n­ers in der Land­wirtschaft­szone liegen wür­den bzw. der land­wirtschaftlichen Nutzung vor­be­hal­ten seien und das Bau­vorhaben daher zonenkon­form sei.

Diese Auf­fas­sung teilte das Bun­des­gericht nicht. Es rügte, dass das Kan­ton­s­gericht den gel­tenden Zonen­plan nicht beige­zo­gen, son­dern sich stattdessen mit behördlichen Auskün­ften beg­nügt habe, ins­beson­dere mit der­jeni­gen des erwäh­n­ten Geome­ters. Dass dieser über die planer­ischen Grund­la­gen der Gemeinde Ernen unzure­ichend informiert sei, gehe jedoch bere­its aus sein­er Behaup­tung her­vor, die let­zte Homolo­gierung der Nutzungs­pla­nung Stein­haus datiere vom 23. Juni 2010 (wobei er seinem Schreiben einen entsprechen­den Planauss­chnitt beifügte). Gegen diese Homolo­gierung hat­ten näm­lich sowohl der heutige Beschw­erde­führer als auch das Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung Beschw­erde geführt. Mit Urteil 1C_35/2011 vom 29. August 2011 habe das Bun­des­gericht diese Beschw­er­den gut­ge­heis­sen und neb­st dem damals ange­focht­e­nen Urteil des Kan­ton­s­gerichts auch den am 13. Dezem­ber 2006 beschlosse­nen und am 23. Juni 2010 homolo­gierten Zonen­plan aufgehoben.

Die Kri­tik des Beschw­erde­führers, wonach der let­zte homolo­gierte Zonen­plan vielmehr von 1974 datiere und das vor­liegende Pro­jekt danach vol­lum­fänglich in der Dor­fer­weiterungszone liege, sei dem­nach ohne Weit­eres gerecht­fer­tigt. Indem das Kan­ton­s­gericht seinen Entscheid auf unbelegte Auskün­fte bzw. nicht rechts­gültige planer­ische Grund­la­gen abstützte, ver­let­zte es das Willkürver­bot (Art. 9 BV). Der ange­focht­ene Entscheid sei bere­its aus diesem Grund aufzuheben (E. 3.2).

Min­destab­stände gemäss Luftrein­hal­teverord­nung: Zonen­gren­ze mass­gebend – nicht bewohnte Gebäude

Weit­er war der Beschw­erde­führer der Auf­fas­sung, dass die nach der Luftrein­halte-Verord­nung (LRV; SR 814.318.142.1) zu beach­t­en­den Min­destab­stände nicht einge­hal­ten wür­den. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Kan­ton­s­gerichts müssten diese Min­destab­stände gegenüber der Wohn­bau­zone einge­hal­ten wer­den – und nicht nur in Bezug auf Wohn­baut­en bzw. mit solchen über­baute Parzellen.

Auch diese Recht­sauf­fas­sung wurde vom Bun­des­gericht gestützt. Es führte aus, dass ein land­wirtschaftlich­es Ökonomiege­bäude eine sta­tionäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV darstelle. Die von der geplanten Anlage verur­sacht­en Emis­sio­nen seien entsprechend zu begren­zen (siehe im Einzel­nen Urteil 1C_462/2022 vom 15. Jan­u­ar 2024 E. 7.1). Es sei zu berück­sichti­gen, dass für Tier­hal­tungsan­la­gen die speziellen Anforderun­gen zur vor­sor­glichen Emis­sions­be­gren­zung nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV gäl­ten. Danach müssten bei der Errich­tung der­ar­tiger Anla­gen die nach den anerkan­nten Regeln der Tier­hal­tung erforder­lichen Min­destab­stände zu bewohn­ten Zonen einge­hal­ten wer­den (E. 4.4). Liege der zu beurteilende Tier­hal­tungs­be­trieb in der Land­wirtschaft­szone, d.h. ausser­halb ein­er bewohn­ten Zone, sei, so das Bun­des­gericht, der Min­destab­stand zur Gren­ze von bewohn­ten Zonen einzuhal­ten. Die Min­destab­stand­sregelung diene in solchen Fällen der Aufrechter­hal­tung der Wohn­qual­ität der an die Land­wirtschaft­szone angren­zen­den Bau­zo­nen (BGE 126 II 43 E. 4a mit Hin­weis), ein­schliesslich der in der Wohn­zone gele­ge­nen Aussen­räume (Gärten, Ter­rassen). Inner­halb der Land­wirtschaft­szone genüge es dage­gen, wenn der (reduzierte) Min­destab­stand zur näch­st­gele­ge­nen Wohn­baute Drit­ter einge­hal­ten wird (zum Ganzen: Urteil 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.1mit Hin­weisen).  

Gestützt auf die unzure­ichende Doku­men­ta­tion der Zonen­pla­nung beste­he vor­liegend keine Klarheit über die Dis­tanz zur näch­st­gele­ge­nen Wohn­zone. Es sei deshalb von vorn­here­in unmöglich zu prüfen, ob die erwäh­n­ten Min­destab­stände einge­hal­ten wer­den. Dieser Man­gel werde gegebe­nen­falls im weit­eren Laufe des Ver­fahrens zu beheben sein.

Ergeb­nis

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut, soweit es darauf ein­trat. Der ange­focht­ene Entscheid wurde aufge­hoben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Staat­srat zurückgewiesen.