Im Entscheid 1C_635/2024 setzt sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, welche Bedeutung im Ergebnis verschiedener Gutachten bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zuzumessen ist.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Paspels, Gemeinde Domleschg (GR), welches innerhalb eines im ISOS- und BLN-Inventar verzeichneten Objekts liegt. Im Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für den Bau eines Mehrfamilienhauses ein. Die Beschwerdegegner (Eigentümer der Nachbarparzelle) erhoben Einsprache gegen das Bauvorhaben, welche mit Entscheid der Baukommission der Gemeinde Domleschg abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob die Baubewilligung wiederum auf. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht äusserte sich im Wesentlichen zur Frage, wie die Vorinstanz mit im Ergebnis unterschiedlichen Gutachten zur Einordnung des Bauvorhabens bzw. potenziellen Eingriffen in das betroffene ISOS-Objekt umzugehen hatte. Es standen sich eine Stellungnahme der Bauberaterin der Gemeinde Domleschg, ein Bericht, der von den Beschwerdegegnern in Auftrag gegeben worden war, und ein von der Vorinstanz eingeholter Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege gegenüber.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass letztinstanzliche kantonale Gerichte den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 110 BGG). Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – der im Sinne eines Mitwirkungsrechts ebenfalls der Sachverhaltsaufklärung diene – habe sich die kantonal zuständige Instanz auch mit den Vorbringen und Beweismitteln der Parteien auseinanderzusetzen (E. 3.1). Vorliegend komme es, so das Bundesgericht, weder darauf an, ob die Vorinstanz die Stellungnahme der Bauberaterin und den Bericht der von der Beschwerdegegnerschaft beigezogenen Expertin “gleichgesetzt” habe, noch sei massgeblich, welche objektive Beweiskraft sie diesen Dokumenten beigemessen habe. Selbst wenn man nämlich dem Bericht der kommunalen Bauberaterin eine höhere Beweiskraft zuerkennen wollte als der Einschätzung des von der Beschwerdegegnerschaft privat mandatierten Beratungsbüros, ändere dies nichts daran, dass letztere geeignet sein könne, Zweifel an der Schlüssigkeit des ersteren aufkommen zu lassen (vgl. Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 6.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 II 517). Das Bundesgericht stellt somit klar, dass einem Parteigutachten nicht per se eine tiefere Beweiskraft als einem Gutachten einer Bauberaterin zuzumessen ist, sondern sämtliche Beweismittel einer neutralen Überprüfung und Würdigung unterliegen. Verfüge die Vorinstanz zur Beurteilung der sich dabei stellenden Tatfragen nicht selbst über das notwendige Fachwissen, sei, so das Bundesgericht weiter, nicht zu beanstanden, wenn sie sich dieses mit der Einholung eines (zusätzlichen) Amtsberichts verschaffe (E. 3.2).
Schliesslich begründe die selbständige Einholung eines Amtsberichts durch die Vorinstanz weder eine Verletzung der Gemeindeautonomie noch einen Verstoss gegen das Willkürverbot: Wie erwähnt, sei es gerade die Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweismittel frei zu würdigen. Dazu gehöre auch, bei Zweifeln an der Schlüssigkeit des von der Gemeinde eingeholten Fachberichts zusätzlich einen Amtsbericht einzuholen. Eine gegenteilige Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass es den kantonalen Gerichten verwehrt bliebe, in geschützten Autonomiebereichen eine freie Sachverhaltskontrolle und Beweiswürdigung vorzunehmen, was von Bundesrechts wegen nicht angehe (E. 4.5).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.