Im Entscheid 1C_170/2024 vom 5. März 2025 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob eine Gemeinde selbständig – gestützt auf eine kantonalrechtliche Grundlage – über Baugesuche ausserhalb der Bauzone entscheiden kann.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle in der Gemeinde Zizers. Auf der Parzelle plante er die Errichtung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes. Die Baukommission der Gemeinde Zizers wies das Baugesuch vom 5. August 2022 mit Bauentscheid vom 23. August 2022 ab und verweigerte die Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) des Kantons Graubünden. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Januar 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Streitig und zu prüfen war, ob die im Bündner Recht bestehende Regelung in Art. 87 Abs. 3 KRG/GR mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar ist. Nach dieser kantonalen Bestimmung kann die Gemeinde ein Baugesuch für Bauten ausserhalb der Bauzone («BAB-Baugesuch») von sich aus wegen fehlender Zonenkonformität und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abweisen, mithin im Sinne einer Vortriage bzw. ‑selektion nur die aus ihrer Sicht bewilligungsfähigen Vorhaben der kantonalen Behörde übermitteln.
Nach dem Bundesgericht erscheint der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 RPG klar: Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, bedürften sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone eines kantonalen Entscheids, unabhängig davon, ob die kommunale Baubehörde einen positiven oder negativen Antrag stellt (E. 3.1).
Diese Auslegung steht, so das Bundesgericht, im Einklang mit dem Hauptzweck von Art. 25 Abs. 2 RPG. Der Hauptzweck bestehe darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung von Ausnahmegesuchen innerhalb des Kantonsgebiets sicherzustellen. Überdies soll über die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit eine fachlich kompetente, von Pressionen und persönlichen Abhängigkeiten unabhängige Behörde entscheiden. Aus diesen Gründen sollen sämtliche Gesuche bei einer übergeordneten Behörde mit entsprechender Eigenständigkeit und entsprechendem Überblick zusammenlaufen (vgl. BGE 128 I 254 E. 3.5 mit Hinweisen).
Das Vorgehen der Gemeinde erwiese sich aus diesen Gründen nicht als bundesrechtskonform: Die kantonale Fachstelle (ARE/GR) ist zwar im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zunächst ins Verfahren miteinbezogen worden; die Gemeinde hat aber letztlich dennoch selbstständig über die Abweisung des Baugesuchs entschieden. Diese Praxis, die kantonale Behörde zwar im Sinne einer unverbindlichen vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO/GR beizuziehen, es aber letztlich (alleine) der Gemeinde zu überlassen, das Ausnahmegesuch — auch entgegen der vorläufigen kantonalen Einschätzung — von sich aus abzuweisen, ist, so das Bundesgericht, nicht bundesrechtskonform. Damit werde weder der kantonalen Entscheidzuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 RPG) noch dem Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) Rechnung getragen (E. 4.2). Der zu beurteilende Fall zeige exemplarisch, wie unkoordiniert das Verfahren abgelaufen sei. Das von der Vorinstanz geschützte Vorgehen der Gemeinde, ohne jede inhaltliche Abstimmung mit der kantonalen Fachstelle einen negativen Bauentscheid zu fällen, verstosse damit auch gegen das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (vgl. hierzu: Entscheid Chrüzlen BGE 116 Ib 50 E. 4b).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Zizers zurück.