1C_650/2020: Gemeinde Klosters-Serneus / Schrittweise Inkraftsetzung einer Planungszone (amtl. Publ.)

In diesem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 12. Juli 2022 unter­suchte das Bun­des­gericht die Recht­mäs­sigkeit von drei Baube­wil­li­gun­gen für zwei Ein­fam­i­lien- und ein Mehrfam­i­lien­haus in der Gemeinde Klosters-Serneus. Gegen die drei unter Aufla­gen erteil­ten Baube­wil­li­gun­gen wurde erfol­g­los Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubünde geführt. Das Bun­des­gericht hinge­gen heisst eine gegen das Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts gerichtete Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en gut.

Der Beschw­erde­führer macht vor Bun­des­gericht gel­tend, dass die Gemeinde eine das ganze Gemein­dege­bi­et umfassende Pla­nungszone erlassen habe, wobei diese Pla­nungszone schrit­tweise in Kraft geset­zt wor­den sei. Die umstrit­te­nen Baube­wil­li­gun­gen seien am let­zten Tag vor dem voll­ständi­gen Inkraft­treten der Pla­nungszone erteilt wor­den, was die Bau­zo­nenred­i­men­sion­ierung präjudiziere.

Das Bun­des­gericht schreibt dazu folgendes:

Unter den gegebe­nen Umstän­den — namentlich der aus­gewiese­nen Überdi­men­sion­ierung der Bau­zo­nen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und dem hohen Alter der Nutzungs­pla­nung — hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baube­wil­li­gun­gen an die Beschw­erdegeg­n­er zwin­gend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Bau­grund­stücke zur Wohn­zone bzw. zur Bau­zone mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG noch gerecht­fer­tigt war. Bevor die bere­its in die Wege geleit­ete Über­prü­fung der Bau­zo­nen auf dem gesamten Gemein­dege­bi­et abgeschlossen war, hätte sie für die Bau­vorhaben auf den bei­den Parzellen Nrn. 2055 und 4355 keine Baube­wil­li­gun­gen erteilen dür­fen. (Erw. 3.6.3.)

Daran ändere — so das Bun­des­gericht — auch nichts, dass die Baube­wil­li­gun­gen der beschlosse­nen Pla­nungszone nicht wider­sprechen, denn die Erteilung von Baube­wil­li­gun­gen laufe dem im Beschluss genan­nten Ziel der Reduk­tion der Bau­zo­nen klar zuwider. Ins­ge­samt stün­den die Baube­wil­li­gun­gen im Wider­spruch zu Art. 15 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700), weshalb sie aufzuheben seien.