In diesem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. Juli 2022 untersuchte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit von drei Baubewilligungen für zwei Einfamilien- und ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Klosters-Serneus. Gegen die drei unter Auflagen erteilten Baubewilligungen wurde erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünde geführt. Das Bundesgericht hingegen heisst eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, dass die Gemeinde eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Planungszone erlassen habe, wobei diese Planungszone schrittweise in Kraft gesetzt worden sei. Die umstrittenen Baubewilligungen seien am letzten Tag vor dem vollständigen Inkrafttreten der Planungszone erteilt worden, was die Bauzonenredimensionierung präjudiziere.
Das Bundesgericht schreibt dazu folgendes:
Unter den gegebenen Umständen — namentlich der ausgewiesenen Überdimensionierung der Bauzonen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und dem hohen Alter der Nutzungsplanung — hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen an die Beschwerdegegner zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Wohnzone bzw. zur Bauzone mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG noch gerechtfertigt war. Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für die Bauvorhaben auf den beiden Parzellen Nrn. 2055 und 4355 keine Baubewilligungen erteilen dürfen. (Erw. 3.6.3.)
Daran ändere — so das Bundesgericht — auch nichts, dass die Baubewilligungen der beschlossenen Planungszone nicht widersprechen, denn die Erteilung von Baubewilligungen laufe dem im Beschluss genannten Ziel der Reduktion der Bauzonen klar zuwider. Insgesamt stünden die Baubewilligungen im Widerspruch zu Art. 15 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700), weshalb sie aufzuheben seien.