Im Entscheid 1C_126/2024 behandelt das Bundesgericht die Wirkung einer befristeten Baubewilligung.
Die Beschwerdegegnerin betreibt in einem Industriegebäude einen Showroom für Lampen und Leuchten. Der Showroom war zuvor als Lagerraum genutzt worden. Im Herbst 2020 stelle die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für die Nutzungserweiterung ihres Verkaufslokals zur Durchführung von Veranstaltungen. Im Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ein korrigiertes (definitives) Gesuch nach. Gegen das Baugesuch legte der Beschwerdeführer Einsprache ein, die von der Baubewilligungskommission der Stadt St. Gallen abgewiesen wurde. Nach abgewiesenem Rekurs und abgewiesener Beschwerde des Beschwerdeführers gelangte dieser an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Baubewilligung vom 27. Juni 2017, welche der Beschwerdegegnerin die Umnutzung der Lagerhalle in einen Showroom gestattet hatte, auf fünf Jahre befristet gewesen sei: Die im damaligen Baubewilligungsverfahren verwendete Kurzbeschreibung der Beschwerdegegnerin habe gelautet: «Bisherige Nutzung: Lager. Künftige Nutzung: Showroom für Lampen und Leuchten […], befristet für 5 Jahre». Die Pläne, die dem Baugesuch beigefügt worden seien, wären zudem mit «ZWISCHENNUTZUNG» beschrieben gewesen. Dritte hätten, so das Bundesgericht, angesichts dieser Tatsachen nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die neue Nutzung nur für eine befristete Dauer von fünf Jahren vorgesehen war. Dass die Baubewilligung unbefristet erteilt worden war, ändere daran nichts. Beantrage die Bauherrschaft eine lediglich befristete Nutzungsänderung, so beschränke sich auch die in der Folge erteilte Baubewilligung auf eine solche befristete Nutzungsänderung (E. 2.2).
Die im Juni 2021 beantragte Umnutzung hätte daher unter der Prämisse, dass die Baubewilligung vom 27. Juni 2017 nur für eine fünfjährige Nutzungsdauer erteilt worden war, beurteilt werden müssen. Die Beschwerde wurde entsprechend gutgeheissen.