1C_126/2024: Wirkung einer befristeten Baubewilligung

Im Entscheid 1C_126/2024 behan­delt das Bun­des­gericht die Wirkung ein­er befris­teten Baubewilligung.

Die Beschw­erdegeg­ner­in betreibt in einem Indus­triege­bäude einen Show­room für Lam­p­en und Leucht­en. Der Show­room war zuvor als Lager­raum genutzt wor­den. Im Herb­st 2020 stelle die Beschw­erdegeg­ner­in ein Bauge­such für die Nutzungser­weiterung ihres Verkauf­s­lokals zur Durch­führung von Ver­anstal­tun­gen. Im Juni 2021 reichte die Beschw­erdegeg­ner­in ein kor­rigiertes (defin­i­tives) Gesuch nach. Gegen das Bauge­such legte der Beschw­erde­führer Ein­sprache ein, die von der Baube­wil­li­gungskom­mis­sion der Stadt St. Gallen abgewiesen wurde. Nach abgewiesen­em Rekurs und abgewiesen­er Beschw­erde des Beschw­erde­führers gelangte dieser an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass die Baube­wil­li­gung vom 27. Juni 2017, welche der Beschw­erdegeg­ner­in die Umnutzung der Lager­halle in einen Show­room ges­tat­tet hat­te, auf fünf Jahre befris­tet gewe­sen sei: Die im dama­li­gen Baube­wil­li­gungsver­fahren ver­wen­dete Kurzbeschrei­bung der Beschw­erdegeg­ner­in habe gelautet: «Bish­erige Nutzung: Lager. Kün­ftige Nutzung: Show­room für Lam­p­en und Leucht­en […], befris­tet für 5 Jahre». Die Pläne, die dem Bauge­such beige­fügt wor­den seien, wären zudem mit «ZWISCHENNUTZUNG» beschrieben gewe­sen. Dritte hät­ten, so das Bun­des­gericht, angesichts dieser Tat­sachen nach Treu und Glauben davon aus­ge­hen dür­fen, dass die neue Nutzung nur für eine befris­tete Dauer von fünf Jahren vorge­se­hen war. Dass die Baube­wil­li­gung unbe­fris­tet erteilt wor­den war, ändere daran nichts. Beantrage die Bauherrschaft eine lediglich befris­tete Nutzungsän­derung, so beschränke sich auch die in der Folge erteilte Baube­wil­li­gung auf eine solche befris­tete Nutzungsän­derung (E. 2.2).

Die im Juni 2021 beantragte Umnutzung hätte daher unter der Prämisse, dass die Baube­wil­li­gung vom 27. Juni 2017 nur für eine fün­fjährige Nutzungs­dauer erteilt wor­den war, beurteilt wer­den müssen. Die Beschw­erde wurde entsprechend gutgeheissen.

1C_126/2024 vom 25.02.2025