1C_647/2023: Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG

Im Entscheid 1C_647/2023 vom 8. Dezem­ber 2025 äusserte sich das Bun­des­gericht zu den Voraus­set­zun­gen der Besitz­s­tands­garantie nach Art. 24c Abs. 1 RPG. Zur Frage stand, ob ein länger nicht mehr genutztes, zonen­widrig gewor­denes Gebäude noch umge­baut bzw. saniert wer­den darf. 

Sachver­halt

A. (Beschw­erde­führer) ist Eigen­tümer eines bis ins Jahr 1961 von seinen Grossel­tern bewohn­ten Gebäudes in der Gemeinde Frick. Die Liegen­schaft befind­et sich in der Land­wirtschaft­szone mit Land­schaftss­chutzüber­lagerung. Im Grund­buch ist sie als “Wohn­haus, Stall, Schopf, Gar­te­nan­lage, Ack­er, Wiese und Wei­de” bezeichnet.

Im April 2014 ersuchte der Beschw­erde­führer das Departe­ment Bau, Verkehr und Umwelt des Kan­tons Aar­gau (BVU) um Auskun­ft, ob das Gebäude zu Wohnzweck­en ren­oviert und erweit­ert wer­den dürfe. Nach ein­er örtlichen Bege­hung verneinte das BVU die Bewil­li­gungs­fähigkeit des Bau­vorhabens. In sein­er Begrün­dung hielt es namentlich fest, die Liegen­schaft werde seit Ende des Jahres 1998 nicht mehr zu Wohnzweck­en genutzt. Eine bes­tim­mungs­gemässe Nutzbarkeit der Baute als Wohn- bzw.  Woch­enend­haus könne aus­geschlossen wer­den, da das Gebäude wed­er über eine funk­tions­fähige oder sanierungswürdi­ge Heizung noch über entsprechende  San­itärein­rich­tun­gen, eine Kanal­i­sa­tion, Wasserver­sorgung und Küch­enein­rich­tung ver­füge.  Ein im Juli 2017 ein­gere­icht­es Bauge­such von A. betr­e­f­fend “Sanierung Wohn­haus” auf der Parzelle Nr. 771 beurteilte das BVU aus densel­ben Grün­den eben­falls abschlägig.

Im Jahr 2020 stellte der Gemein­der­at Frick im Gebäude fol­gende, unbe­wil­ligte Bauar­beit­en fest:

  • Unter­lags­bo­den mit Bodenheizung
  • Iso­la­tion von Dach und Wänden
  • Neue Türen und Fenster
  • Vor­bere­itungsar­beit­en für den Ein­bau ein­er Küche, WC und Dusche
  • Vor­bere­itungsar­beit­en für Wärmepumpe
  • Sick­er­leitung und Anschluss Dachwasser
  • Zis­terne für Abwasser

Auf entsprechende Auf­forderung hin ersuchte A. um Erteilung ein­er Baube­wil­li­gung für die bere­its aus­ge­führten und die noch geplanten Umbauar­beit­en. Das BVU wies das Bauge­such ab und ord­nete den Rück­bau an. Gegen den Bauab­schlag gelangte A. zunächst an den Regierungsrat und anschliessend an das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Aar­gau, welche seine Beschw­er­den jew­eils abwiesen. Hier­auf gelangte A. an das Bundesgericht.

Bestandess­chutz altrechtlich­er Baut­en und Anla­gen (Art. 24c RPG)

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass Art. 24c Abs. 1 RPG bes­tim­mungs­gemäss nutzbare, aber zonen­widrig gewor­dene Baut­en und Anla­gen ausser­halb der Bau­zo­nen grund­sät­zlich in ihrem Bestand schütze. Gemäss der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts sei eine Baute bes­tim­mungs­gemäss nutzbar, wenn der Eigen­tümer durch einen angemesse­nen Unter­halt das fortbeste­hende Inter­esse an der Weit­er­nutzung doku­men­tiert habe. Die Baute müsse – gemessen an ihrer Zweckbes­tim­mung – betrieb­stüchtig und die tra­gen­den Kon­struk­tio­nen mehrheitlich intakt sein. Ver­fal­l­ene, unbrauch­bar gewor­dene und abbruchreife Baut­en, deren Lebens­dauer abge­laufen sei, erfüll­ten diese Anforderun­gen nicht und genössen deshalb keinen Besitz­s­tandss­chutz (E. 3.1 mit Hin­weis auf BGE 147 II 465 E. 4.2.2).

Vor­liegend sei die tra­gende Kon­struk­tion des Gebäudes vor den unbe­wil­ligten Umbauar­beit­en zwar noch mehrheitlich intakt gewe­sen. Nach der Auf­gabe der dauer­haften Wohn­nutzung im Jahr 2000 haben, so die vom Bun­des­gericht bestätigten Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz, an der Baute und der dazuge­höri­gen Infra­struk­tur indes keine Unter­halt­sar­beit­en mehr stattge­fun­den. Die anlässlich der Bege­hung im Jahr 2015 erstellte Fotodoku­men­ta­tion des BVU zeige einen mas­siv ver­al­teten, abgenutzten und teil­weise des­o­lat­en Zus­tand des Gebäudes. Wände, Böden und das Dach seien etwa nicht isoliert gewe­sen. Das Gebäude habe nur über einen einzi­gen Wasser­hahn ver­fügt; eine Warmwasser­auf­bere­itung, eine Dusche oder eine Infra­struk­tur zum Waschen von Klei­dung sei nicht vorhan­den gewe­sen. Die Infra­struk­tur und Instal­la­tio­nen genügten ein­er Wohn­nutzung bei weit­em nicht mehr.

Das Bun­des­gericht gelangte zum Schluss, dass vor diesem Hin­ter­grund kein Raum für die Erteilung ein­er Bewil­li­gung für die bere­its durchge­führten und noch geplanten Ren­o­va­tio­nen gestützt auf Art. 24c RPG bestehe.

Rück­bauanord­nung

Betr­e­f­fend die Rück­bauanord­nung ver­wies das Bun­des­gericht auf seine bish­erige Recht­sprechung. Nach dieser sind formell rechtswidrige Baut­en, die nachträglich nicht bewil­ligt wer­den kön­nen, grund­sät­zlich zu beseit­i­gen (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5; 136 II 359 E. 6). Die Anord­nung des Abbruchs bere­its erstell­ter Baut­en und Anla­gen könne jedoch nach den all­ge­meinen Prinzip­i­en des Ver­fas­sungs- und Ver­wal­tungsrechts (ganz oder teil­weise) aus­geschlossen sein, wenn die Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands unver­hält­nis­mäs­sig wäre (dazu aus­führlich Urteil 1C_587/2023 vom 24. April 2025 E. 5.1 mit Hin­weisen). Überdies kön­nten Gründe des Ver­trauenss­chutzes ein­er Wieder­her­stel­lung ent­ge­gen­ste­hen (BGE 136 II 359 E. 6; 132 II 21 E. 6; Urteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Auch in diesem Punkt stützt das Bun­des­gericht die Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz. Unter Berück­sich­ti­gung des Berichts vom 16. April 2015 des BVU habe dem Beschw­erde­führer das Erlöschen des Besitz­s­tands gemäss Art. 24c RPG aus früheren “Ver­fahren” hin­re­ichend bekan­nt sein müssen. Er habe die stre­it­ge­gen­ständlichen Ren­o­va­tion­sar­beit­en daher nicht gut­gläu­big vorgenom­men. Zudem sei er von einem Architek­ten berat­en wor­den, der das Bewil­li­gungser­forder­nis hätte ken­nen müssen. Dieses Wis­sen sei dem Beschw­erde­führer anzurech­nen. Der Beschw­erde­führer könne sich somit nicht auf die Gut­gläu­bigkeit berufen (E. 4.2).

Die Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tands sei zudem ver­hält­nis­mäs­sig: Der Rück­bau stelle eine geeignete und erforder­liche Mass­nahme dar, um den recht­mäs­si­gen Zus­tand wieder­herzustellen. Es beste­he ein erhe­blich­es öffentlich­es Inter­esse am Rück­bau, nicht zulet­zt aus Grün­den der Rechtssicher­heit und zum Schutz der baulichen Ord­nung. Die finanziellen Inter­essen des Beschw­erde­führers (mit CHF 40’692.30 bez­if­fert) fie­len auf­grund sein­er Bös­gläu­bigkeit kaum ins Gewicht. Der Rück­bau sei somit auch zumut­bar (E. 4.3 und 4.4).

Faz­it

Im Ergeb­nis wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab.

Entscheid zum Nach­le­sen: Entscheid 1C_647/2023 vom 8. Dezem­ber 2025