In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht detailliert zum Institut der Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB (E. 2.).
Die Einsetzung einer Erbenvertretung gilt als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG und kann daher vor Bundesgericht einzig auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Ermessensausübung der Vorinstanz, welche bei der Mandatierung einer Grosskanzlei als Erbenvertreterin eine Mischrechnung betreffend die Stundenansätze der Mandatsleiterin und ihrer Teammitglieder vorgenommen hatte (E. 5.3.2.). Zudem stellte es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest, welche die Vergleichsofferten der Beschwerdeführer ignoriert hatte und deren Relevanz lediglich implizit verneinte (E. 5.3.3.).
Sachverhalt
Der Erblasser war Alleinaktionär der F. AG und hinterliess vier gesetzliche Erben. Das Bezirksgericht Winterthur setzte Rechtsanwalt G. als Erbenvertreter ein und beauftragte diesen im Wesentlichen mit der Verwaltung der im Nachlass befindlichen Aktien der F. AG.
Nachdem sämtliche vom Erbenvertreter gewählten Verwaltungsratsmitglieder der F. AG ihr Mandat niederlegt hatten und auch der Erbenvertreter zurückgetreten war, ernannte das Bezirksgericht eine Zürcher Grosskanzlei zur Erbenvertreterin. Es wählte explizit eine Grosskanzlei, da es sich um eine komplexe Aufgabe handle, die fachliche Kenntnisse in unterschiedlichen Rechtsgebieten sowie entsprechende Ressourcen erforderte. Das Bezirksgericht holte keine weiteren Vorschläge für die Erbenvertretung ein (vgl. E. 3.).
Keine willkürliche «Mischrechnung» betreffend das Honorar der Erbenvertreterin
Zwei Erben machten im Wesentlichen geltend, dass der Stundenansatz der Mandatsleiterin I. von Fr. 740.- zu hoch sei; angemessen seien maximal Fr. 500.- pro Stunde. Immerhin betrage der Stundenansatz mehr als das 6‑fache des im Kanton Zürich vorgesehenen Normalansatzes von Fr. 120.- (Ziff. 3.1. Anhang zur NotGebV-ZH). Zudem erfülle «ein Team von Wirtschaftsanwälten» das Anforderungsprofil nicht – es müsse eine einzige, integre und erfahrene Person mit Überzeugungskraft, Rückgrat und grossem Durchhaltewillen eingesetzt werden (E. 3.).
Das Obergericht hatte die Mischrechnung des Bezirksgerichts geschützt und erwogen, dass sich der Stundenansatz der Rechtsanwältin I. mit Fr. 740.- zzgl. MWST zwar in einer Höhe befinde, deren Notwendigkeit für sich gesehen grundsätzlich näher zu erläutern wäre. Da die weiteren Mitarbeiter des Private Clients Teams von I. einen Stundenansatz von Fr. 230.- bis Fr. 450.- verrechneten, sei im Rahmen einer Mischrechnung von einem angemessenen Honorar auszugehen (E. 3., vgl. E. 4.1.).
Das Bundesgericht wies die Willkürrügen der Beschwerdeführer ab: Solange der von der Erbenvertreterin in Rechnung gestellte Aufwand durchschnittlich Fr. 500.- pro Stunde betrage, liege – gemessen am Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin – keine willkürliche Ermessensausübung der Vorinstanz vor (E. 5.3.2.). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltung der Aktien eine besonders komplexe Aufgabe darstellen soll – die Mandatsleiterin werde sich auf ihrer Zusicherung behaften lassen müssen, die Aufgaben fragenbezogen und stufengerecht an die Mitarbeiter mit tieferen Stundensätzen zu delegieren, zumal sie für unnötige Aufwendungen keine Entschädigung werde fordern können (E. 5.3.1.).
Keine Pflicht der zuständigen Behörde zur Einholung und/oder Prüfung von Vergleichsofferten
Die Beschwerdeführer rügten überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht die von ihnen eingereichten Vergleichsofferten anderer Erbenvertreter ohne Begründung ignoriert habe (E. 4.2.).
Das Obergericht hatte erwogen, dass das Bezirksgericht in der Wahl der Erbenvertretung frei und nicht an die Vorschläge der Parteien gebunden sei. Entsprechend sei das Bezirksgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Vorschläge für die Erbenvertretung einzuholen.
Mit diesen Erwägungen verneinte das Obergericht gemäss Feststellungen des Bundesgerichts die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Vergleichsofferten zumindest implizit, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbes. der Begründungspflicht) vorliege (E. 5.3.3.).
Generelles zur Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
Ein Erbenvertreter kann auf Antrag eines Miterben von der zuständigen Behörde ernannt werden (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dieses Institut soll Abhilfe verschaffen, wenn eine Erbengemeinschaft mangels Konsens nicht fähig ist, gemeinsam und einstimmig zu handeln (Gesamthandsprinzip) und diese Handlungsunfähigkeit in einer Gefährdung des Nachlassvermögens resultiert.
Einerseits kann der Erbenvertreter mit der Verwaltung der gesamten Erbschaft betraut werden, womit er eine ähnliche Rechtsstellung wie ein Erbschaftsverwalter einnimmt (die Erbschaftsverwaltung bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlassvermögens durch eine unabhängige Person, nicht aber die Liquidation und Teilung des Nachlasses; siehe Art. 554 ZGB). Andererseits kann der Erbenvertreter – wie im vorliegenden Fall – für einzelne Handlungen bestellt werden, über die sich die Erben nicht zu einigen vermögen (E. 2.2).
Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft – für die ihm übertragenen Tätigkeitsbereiche ist ein eigenes Handeln der Erben ausgeschlossen. Entsprechend kann die Erbenvertretung Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbinden. Für die Regelung interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung allerdings nicht geeignet und auch nicht vorgesehen (E. 2.4.).
Die Kosten der Erbenvertretung sind grundsätzlich von der Erbengemeinschaft zu tragen. Allerdings können sie einem Miterben überbunden werden, wenn dieser in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil seine Mitwirkung verweigert und damit erst den Grund für das Begehren um Anordnung einer Erbenvertretung setzt (E. 2.5.).
Prozessual interessant ist schliesslich die Feststellung des Bundesgerichts, wonach sämtliche Miterben in das Verfahren betreffend die Bestellung eines Erbenvertreters einzubeziehen sind, auch wenn es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (E. 2.3., a.M. OG ZH, Geschäfts-Nr. PE130005 vom 21. Januar 2014, E. 3.4.). Entsprechend wurden die beiden Erben, welche keine Beschwerde geführt hatten, als Beschwerdegegner im Rubrum des Entscheids aufgeführt.