Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass der Erbenvertreter, ähnlich wie der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter, ein privatrechtliches und nicht ein staatliches Amt bekleidet. Im Rahmen seines Auftrags sei er gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft und könne diese ohne ihre vorgängige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten. Der Erbenvertreter sei daher nicht verpflichtet, den Erben zu jeder einzelnen Handlung das rechtliche Gehör und Akteneinsicht zu gewähren (E. 3).
Das Bundesgericht bejahte überdies die Befugnis des Erbenvertreters, gewisse Aufgaben und insbesondere auch die Liegenschaftenverwaltung zu delegieren. Es hielt fest:
“Bereits für den durch den Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker wird allgemein eine Delegationsbefugnis bejaht […].Umso mehr gilt dies für den Erbenvertreter. Zwar kann dieser nicht seine Stellung delegieren, wohl aber Bevollmächtigte ernennen und Hilfspersonen beiziehen […].Vor diesem und dem vorgenannten Hintergrund der blossen Aufsichtsfunktion erscheint es nicht willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen befunden haben, die eigentliche Liegenschaftsverwaltung gehöre nicht zur Kernkompetenz eines Amtsnotars und dieser dürfe deshalb, auch angesichts seiner Arbeitsbelastung und dem vorliegend zu erwartenden Umfang des Mandats, die Verwaltung der beiden Liegenschaften auf eine im betreffenden Bereich tätige Firma übertragen, selbst wenn er in der Hauptsache zu diesem Zweck als Erbenvertreter eingesetzt sei.” (E. 4).
Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Zulässigkeit der Delegation präzisierte das Bundesgericht, dass der Erbenvertreter nicht das Mandat als solches bzw. die Stellung als Erbenvertreter übertragen darf.