Wie früher berichtet wird BEHG 20 dringlich angepasst.
Die Meldepflicht bei der Offenlegung von Beteiligungen nach BEHG 20 wird verschärft. Der Grenzwert kann nach der neuen Fassung der Bestimmung nicht mehr nur durch Aktienerwerb überschritten werden, sondern auch durch Erwerb von “Erwerbs- oder Veräusserungsrechten bezüglich Aktien” (Abs. 1). Die Gleichstellung bestimmter Sachverhalte mit einem Erwerb wird ferner durch die Gleichstellung der Ausübung von Veräusserungsrechten mit einer Veräusserung ergänzt (BEHG 20 II).
Der neue BEHG 20 Abs. 2bis definiert den indirekten Erwerb; dazu gehören u.a. “Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben.” Um welche Finanzinstrumente es geht, ergibt sich aus der neuen Fassung von BEHV-EBK 13 (die allerdings noch nicht in Kraft gesetzt wurde).
Neu ist auch BEHG 20 Abs. 4bis. Danach kann das Gericht unter bestimmten Umständen die Ausübung des Stimmrechts einer Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, bis zu fünf Jahren suspendieren.
Durch eine Änderung von BEHG 31 wird die Schwelle der Meldepflicht bei öffentlichen Kaufangeboten von 5 auf 3% gesenkt.
Die Änderung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.