Änderung von BEHG und BEHV-EBK in Kraft per 1. Dezember 2007

Wie früher berichtet wird BEHG 20 dringlich angepasst. 

Die Meldepflicht bei der Offen­le­gung von Beteili­gun­gen nach BEHG 20 wird ver­schärft. Der Gren­zw­ert kann nach der neuen Fas­sung der Bes­tim­mung nicht mehr nur durch Aktiener­werb über­schrit­ten wer­den, son­dern auch durch Erwerb von “Erwerbs- oder Veräusserungsrecht­en bezüglich Aktien” (Abs. 1). Die Gle­ich­stel­lung bes­timmter Sachver­halte mit einem Erwerb wird fern­er durch die Gle­ich­stel­lung der Ausübung von Veräusserungsrecht­en mit ein­er Veräusserung ergänzt (BEHG 20 II).

Der neue BEHG 20 Abs. 2bis definiert den indi­rek­ten Erwerb; dazu gehören u.a. “Geschäfte mit Finanzin­stru­menten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteili­gungspa­piere im Hin­blick auf ein öffentlich­es Kau­fange­bot zu erwer­ben.” Um welche Finanzin­stru­mente es geht, ergibt sich aus der neuen Fas­sung von BEHV-EBK 13 (die allerd­ings noch nicht in Kraft geset­zt wurde).

Neu ist auch BEHG 20 Abs. 4bis. Danach kann das Gericht unter bes­timmten Umstän­den die Ausübung des Stimm­rechts ein­er Per­son, die eine Beteili­gung unter Ver­let­zung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, bis zu fünf Jahren suspendieren. 

Durch eine Änderung von BEHG 31 wird die Schwelle der Meldepflicht bei öffentlichen Kau­fange­boten von 5 auf 3% gesenkt.

Die Änderung tritt am 1. Dezem­ber 2007 in Kraft.

  • Gegenüber­stel­lung von alter und neuer Fas­sung (BEHG und BEHV-EBK)
  • Text der geän­derten Fas­sung (amtl. Publ.)