Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften sind in der Regel Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benötigen deshalb einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle. Der SVIG (Schweizer Verband der Investmentgesellschaften) hat die Absicht, in der ersten Jahreshälfte 2008 eine SRO zu gründen und von der Kst GwG genehmigen zu lassen.
Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften, müssen deshalb bis am 29. Februar 2008 (aus der Website der KSt GwG):
- eine Mitgliedschaft bei einer bereits genehmigten SRO nachweisen; oder
- das bei der Kontrollstelle hängige Bewilligungsgesuch reaktivieren und die notwendigen Unterlagen einreichen; oder
- eine Mitgliedschaft beim SVIG nachweisen und eine Erklärung abgeben, das sie sich verpflichten, Mitglieder seiner SRO zu werden; oder
-eine Erklärung abgeben, dass sie sich verpflichten, Mitglied des SVIG und seiner SRO zu werden.