KSt GwG zur Unterstellung der Investmentgesellschaften

Nicht dem KAG unter­stellte Invest­ment­ge­sellschaften sind in der Regel Finanz­in­ter­mediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benöti­gen deshalb einen SRO-Anschluss oder eine Bewil­li­gung der Kon­troll­stelle. Der SVIG (Schweiz­er Ver­band der Invest­ment­ge­sellschaften) hat die Absicht, in der ersten Jahreshälfte 2008 eine SRO zu grün­den und von der Kst GwG genehmi­gen zu lassen.

Nicht dem KAG unter­stellte Invest­ment­ge­sellschaften, müssen deshalb bis am 29. Feb­ru­ar 2008 (aus der Web­site der KSt GwG):

- eine Mit­glied­schaft bei ein­er bere­its genehmigten SRO nach­weisen; oder
- das bei der Kon­troll­stelle hängige Bewil­li­gungs­ge­such reak­tivieren und die notwendi­gen Unter­la­gen ein­re­ichen; oder
- eine Mit­glied­schaft beim SVIG nach­weisen und eine Erk­lärung abgeben, das sie sich verpflicht­en, Mit­glieder sein­er SRO zu wer­den; oder
-eine Erk­lärung abgeben, dass sie sich verpflicht­en, Mit­glied des SVIG und sein­er SRO zu werden.

  • Die Kst GwG zur Unter­stel­lung der Investmentgesellschaften