Nach einem Urteil des BGer zur Urteilsfähigkeit einer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtungen 88- bzw. 94-jährigen Frau, die weder an Geisteskrankheit noch ‑schwäche noch an Altersschwäche litt (trotz Gedächtnisschwäche) und selbständig lebte, durfte die Vorinstanz die Widerlegung der Vermutung der Urteilsfähigkeit als gescheitert betrachten.