Eine Dame, die sich im Alter von 81 Jahren gegenüber der Stadt Genf durch eine Grunddienstbarkeit und ohne eine Gegenleistung verpflichtet hat, ein Grundstück nicht zu bebauen, war im konkreten Fall urteilsfähig gewesen (4A_270/2010). Sie hatte sich auch nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden. Da ausser einer gewissen sozialen Isoliertheit keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit vorlagen, genügte der ungewöhnliche Charakter des Geschäfts, das einen erheblichen Wertverlust des belasteten Grundstücks bedeutete, nicht, um die Vermutung von ZGB 16 aufzuheben.