Nach VVG 54 (heutiger Fassung) endet der Versicherungsvertrag, wenn ein Gegenstand des Vertrages den Eigentümer wechselt, zum Zeitpunkt der Handänderung. Diese Regelung kann zu Lücken im Versicherungsschutz führen.
Nach der neuen Fassung von VVG 54 gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dagegen bei einer Handänderung auf den neuen Eigentümer über. Der Bundesrat hat diese Änderung nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.