Neuer Art. 54 VVG (Wirkung einer Handänderung) per 1. Juli 2009 in Kraft

Nach VVG 54 (heutiger Fas­sung) endet der Ver­sicherungsver­trag, wenn ein Gegen­stand des Ver­trages den Eigen­tümer wech­selt, zum Zeit­punkt der Handän­derung. Diese Regelung kann zu Lück­en im Ver­sicherungss­chutz führen. 

Nach der neuen Fas­sung von VVG 54 gehen Rechte und Pflicht­en aus dem Ver­sicherungsver­trag dage­gen bei ein­er Handän­derung auf den neuen Eigen­tümer über. Der Bun­desrat hat diese Änderung nach unbe­nutztem Ablauf der Ref­er­en­dums­frist auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.