Stellungnahmen zum FINMA-Rundschreiben “Vergütungssysteme”

Die FINMA hat die Stel­lung­nah­men zum Entwurf des Rund­schreiben “Vergü­tungssys­teme” veröffentlicht.

Der Entwurf will in zehn Grund­sätzen Min­dest­stan­dards für die Aus­gestal­tung, Umset­zung und Offen­le­gung von Vergü­tungssys­te­men bei Finanzin­sti­tuten verankern:

  • Grund­satz 1: Der Ver­wal­tungsrat ist für die Aus­gestal­tung und Umset­zung der Vergü­tungspoli­tik des Finanzin­sti­tuts ver­ant­wortlich und erlässt ein Vergütungsreglement.
  • Grund­satz 2: Das Vergü­tungssys­tem ist ein­fach, trans­par­ent und durch­set­zbar aus­gestal­tet sowie langfristig ausgerichtet.
  • Grund­satz 3: Bei der Aus­gestal­tung und Anwen­dung des Vergü­tungssys­tems wer­den die Per­son­al­fach­stelle sowie Kon­troll­funk­tio­nen ein­be­zo­gen.
  • Grund­satz 4: Struk­tur und Höhe der Gesamtvergü­tun­gen stim­men mit der Risikopoli­tik des Finanzin­sti­tuts übere­in und fördern das Risikobe­wusst­sein.
  • Grund­satz 5: Vari­able Vergü­tun­gen sind abhängig vom langfristi­gen wirtschaftlichen Erfolg des Finanzinstituts.
  • Grund­satz 6: Die Zuteilung der vari­ablen Vergü­tung erfol­gt anhand nach­haltiger Kri­te­rien.
  • Grund­satz 7: Aufgeschobene Vergü­tung beteiligt den Mitar­beit­er sym­metrisch an der zukün­fti­gen Entwick­lung und den Risiken des Finanzinstituts.
  • Grund­satz 8: Die Vergü­tun­gen der Kon­troll­funk­tio­nen begrün­den keine Inter­essenkon­flik­te und fördern die Unab­hängigkeit dieser Einheiten.
  • Grund­satz 9: Der Ver­wal­tungsrat berichtet jährlich über die Umset­zung der Vergütungspolitik.
  • Grund­satz 10: Eine Abwe­ichung von den vor­liegen­den Vorschriften ist nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fällen möglich und muss offen­gelegt werden.
Im Gegen­satz zur UBS hat sich die CS zum Entwurf geäussert.