Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. September 2009 (6B_170/2009) eine Beschwerde abgewiesen, mit der u.a. beantragt worden war, festzustellen, der Beschwerdeführer sei ca. sechs Monate ohne rechtsgültigen Haftbefehl in Haft gehalten worden. Er hatte gerügt, die Verfügung sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren zustandegekommen, sondern von einer Sekretärin erlassen worden. Nach Auffassung des Gerichts ist der Hafterstreckungsentscheid jedoch nicht nichtig.
2.2 […] Das Verfahren wurde von der Gerichtsschreiberin instruiert, welche auch die Verfügung vom 29. November 2009 allein unterschrieb. Das wird vom einschlägigen Organisationsrecht gedeckt, haben doch die Gerichtsschreiber nach § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Februar 2001 u.a. die gerichtlichen Entscheide auszufertigen, und sie können stellvertretend mit Instruktionen betraut werden. Mangelhaft ist allerdings, dass sich weder aus der Verfügung noch aus dem Instruktionsverfahren ergibt, wer sie erlassen hat. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zur (irrigen) Auffassung gelangte, die Haft sei nicht von einem Richter, sondern von der Gerichtsschreiberin verlängert worden. Immerhin ergibt sich aus dem Begriff der Verfügung, dass der Entscheid von einer Einzelperson gefällt wurde, und aus dem Briefkopf, dass es sich bei dieser um ein Mitglied des Kantonsgerichts handelt, dass die Haft mithin von einem dafür zuständigen Richter erlassen wurde. Dass der verantwortliche Richter nicht aus der Verfügung hervorgeht, ist damit zwar klarerweise ein Mangel. Er wiegt indessen nicht so schwer, dass er die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. November 2007 bewirken würde. Der damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit und Anlass, den Namen des Richters in Erfahrung zu bringen oder den Haftentscheid anzufechten, falls er Zweifel daran gehabt haben sollte, ob dieser vom zuständigen Richter getroffen wurde. Die Verfügung vom 29. November 2007 ist somit nicht nichtig, sondern mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zwischen dem 29. November 2007 und dem 29. Mai 2008 ohne rechtsgültigen Haftbefehl inhaftiert gewesen, ist unbegründet.