B‑5333/2009: Überprüfung von Verfügungen betreffend Forschungsförderung

Nach­dem sein Gesuch um die Finanzierung eines Dok­torat­spro­gramms durch den Schweiz­erischen Nation­al­fonds zur Förderung der wis­senschaftlichen Forschung (SNF) abgelehnt wor­den war, gelangte der Beschw­erde­führer vor das Bun­desver­wal­tungs­gericht, das seine Beschw­erde mit Urteil vom 10. Novem­ber 2010 (B‑5333/2009) eben­falls abwies.

Da ein Gesuch­steller im Beschw­erde­v­er­fahren lediglich zwei Rügen vor­brin­gen kann, und zwar die Ver­let­zung von Bun­desrecht ein­schliesslich Über­schre­itung oder Miss­brauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder die unvoll­ständi­ge Fest­stel­lung des recht­ser­he­blichen Sachver­haltes (vgl. Art. 13 FG), wird in dem Entscheid im Hin­blick auf den gerichtlichen Prü­fung­sum­fang festgehalten:

3.2. […] Ver­wehrt ist […] die Rüge der Unangemessen­heit der ange­focht­e­nen Ver­fü­gung, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorge­se­hen ist. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht aufer­legt sich […] Zurück­hal­tung bei der Über­prü­fung von ver­weigerten Forschungs­geldern, als es bezüglich der Ausle­gung von offe­nen For­mulierun­gen in den Regle­menten zur Forschungs­förderung, die ein beson­deres fachtech­nis­ches Wis­sen voraus­set­zt, nicht ohne Not von den Beurteilun­gen der erstin­stan­zlichen Fach­be­hörde abwe­icht (vgl. Urteile des Bun­desver­wal­tungs­gerichts B‑5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3, B‑3297/2009 vom 6. Novem­ber 2009 E. 4.2.1). Diese Zurück­hal­tung recht­fer­tigt sich allerd­ings nur bei der Prü­fung der materiellen Voraus­set­zun­gen für die Gewährung von Forschungs­geldern, ins­beson­dere also bei der Beurteilung der wis­senschaftlichen Qual­ität eines Pro­jek­tes und der Qual­i­fika­tion des Gesuch­stellers. Sind demge­genüber die Ausle­gung und Anwen­dung von Rechtsvorschriften stre­it­ig, die das Ver­fahren betr­e­f­fen, sind die Ein­wen­dun­gen mit freier Kog­ni­tion zu prüfen.