Nachdem sein Gesuch um die Finanzierung eines Doktoratsprogramms durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) abgelehnt worden war, gelangte der Beschwerdeführer vor das Bundesverwaltungsgericht, das seine Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2010 (B‑5333/2009) ebenfalls abwies.
Da ein Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren lediglich zwei Rügen vorbringen kann, und zwar die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 13 FG), wird in dem Entscheid im Hinblick auf den gerichtlichen Prüfungsumfang festgehalten:
3.2. […] Verwehrt ist […] die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich […] Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, als es bezüglich der Auslegung von offenen Formulierungen in den Reglementen zur Forschungsförderung, die ein besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzt, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B‑5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3, B‑3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsgeldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, die das Verfahren betreffen, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen.