Das Bundesverwaltungsgericht hat eine durch die ETH ausgesprochene Kündigung trotz einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als nichtig iSv BPG 14 I b erachtet, weil die ETH die Generaldirektorin des Instituts, an welchem der ehemalige Arbeitnehmer beschäftigt war, selbst zur Konfliktsituation beigetragen hatte. Zudem hatte die ETH vor der Entlassung des Mitarbeiters keine Massnahmen zur Entspannung der Konfliktsituation getroffen.
Der Mitarbeiter musste dennoch nicht weiterbeschäftigt werden, weil eine Weiterbeschäftigung für die ETH unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Er erhielt aber eine Abgangsentschädigung nach BPG 19 II iVm PVO-ETH 49, die zusätzlich zur Lohnfortzahlung geschuldet war.