A‑621/2009: Nichtige Kündigung durch die ETH

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat eine durch die ETH aus­ge­sproch­ene Kündi­gung trotz ein­er Zer­rüt­tung des Ver­trauensver­hält­niss­es als nichtig iSv BPG 14 I b erachtet, weil die ETH die Gen­eraldirek­torin des Insti­tuts, an welchem der ehe­ma­lige Arbeit­nehmer beschäftigt war, selb­st zur Kon­flik­t­si­t­u­a­tion beige­tra­gen hat­te. Zudem hat­te die ETH vor der Ent­las­sung des Mitar­beit­ers keine Mass­nah­men zur Entspan­nung der Kon­flik­t­si­t­u­a­tion getroffen. 

Der Mitar­beit­er musste den­noch nicht weit­erbeschäftigt wer­den, weil eine Weit­erbeschäf­ti­gung für die ETH unmöglich bzw. unzu­mut­bar gewe­sen wäre. Er erhielt aber eine Abgangsentschädi­gung nach BPG 19 II iVm PVO-ETH 49, die zusät­zlich zur Lohn­fortzahlung geschuldet war.