Das BVGer äussert sich im Quadrant-Urteil (B‑5272/2009) u.a. zur Bestimmung des Mindestpreises, den ein öffentliches Kaufangebot (BEHG 22 ff) nach BEHG 32 IV einzuhalten hat, und insbesondere zur Berücksichtigung wesentlicher Leistungen zwischen den Parteien im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs (BEHV-FINMA 41 IV). Zu dieser Frage vgl. die Medienmitteilung (pdf) des BVGer:
“In materieller Hinsicht äussert sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, wie hoch der Angebotspreis sein muss. Es hat auch keine Expertisen zu den umstrittenen Bewertungsfragen eingeholt. Es teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Übernahmekommission für diese Fragen grundsätzlich auf die Beurteilung der Prüfstelle abstellen darf. Die Beurteilung der Prüfstelle muss aber transparent, nachvollziehbar und plausibel sein. Im vorliegenden Fall hatten die Übernahmekommission und die FINMA dies bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Auffassung indessen in verschiedenen Punkten nicht. Insbesondere befindet das Bundesverwaltungsgericht eine nur “gesamthafte Betrachtungsweise” für unzulässig. Die wesentlichen Leistungen und Gegenleistungen, die sich gegenüber stehen, müssen stattdessen je einzeln festgestellt und bewertet werden und die Prüfstelle muss ihre Beurteilung entsprechend begründen.”
In formeller Hinsicht hält das BVGer fest, dass sich die Parteistellung im Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des BEHG aus VwVG 48 I ergibt.