B‑5272/2009: Mindespreis; Berücksichtigung “wesentlicher Leistungen” beim vorausgegangenen Erwerb (BEHV-FINMA 41 IV)

Das BVGer äussert sich im Quad­rant-Urteil (B‑5272/2009) u.a. zur Bes­tim­mung des Min­dest­preis­es, den ein öffentlich­es Kau­fange­bot (BEHG 22 ff) nach BEHG 32 IV einzuhal­ten hat, und ins­beson­dere zur Berück­sich­ti­gung wesentlich­er Leis­tun­gen zwis­chen den Parteien im Rah­men eines voraus­ge­gan­genen Erwerbs (BEHV-FINMA 41 IV). Zu dieser Frage vgl. die Medi­en­mit­teilung (pdf) des BVGer:

In materieller Hin­sicht äussert sich das Bun­desver­wal­tungs­gericht nicht dazu, wie hoch der Ange­bot­spreis sein muss. Es hat auch keine Exper­tisen zu den umstrit­te­nen Bew­er­tungs­fra­gen einge­holt. Es teilt die Auf­fas­sung der Vorin­stanzen, dass die Über­nah­mekom­mis­sion für diese Fra­gen grund­sät­zlich auf die Beurteilung der Prüf­stelle abstellen darf. Die Beurteilung der Prüf­stelle muss aber trans­par­ent, nachvol­lziehbar und plau­si­bel sein. Im vor­liegen­den Fall hat­ten die Über­nah­mekom­mis­sion und die FINMA dies bejaht. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht fol­gt dieser Auf­fas­sung indessen in ver­schiede­nen Punk­ten nicht. Ins­beson­dere befind­et das Bun­desver­wal­tungs­gericht eine nur “gesamthafte Betra­ch­tungsweise” für unzuläs­sig. Die wesentlichen Leis­tun­gen und Gegen­leis­tun­gen, die sich gegenüber ste­hen, müssen stattdessen je einzeln fest­gestellt und bew­ertet wer­den und die Prüf­stelle muss ihre Beurteilung entsprechend begründen.”

In formeller Hin­sicht hält das BVGer fest, dass sich die Parteis­tel­lung im Beschw­erde­v­er­fahren im Anwen­dungs­bere­ich des BEHG aus VwVG 48 I ergibt.