Nach einer Medienmitteilung von gestern Dienstag schlägt die Übernahmekommission die Abschaffung der Kontrollprämie bei Übernahmen vor (vgl. das entsprechende Memorandum der Übernahmekommission). In einer Anhörung prüft das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, ob dieses Anliegen in die laufende Revision des BEHG aufgenommen werden soll.
Wenn ein Aktionär mind. 1/3 der Stimmrechte einer kotierten Gesellschaft übernimmt, muss er nach BEHG 32 ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten. Der Angebotspreis muss dabei mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf max. 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (BEHG 32 IV). Diese Differenz zum letzten Erwerbspreis ist die Kontrollprämie. Aus Sicht der Übernahmekommission widerspricht sie dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre; sie sei zudem im europäischen Vergleich unüblich.
Die Kommission schlägt dabei zwei Revisionsvarianten vor, nämlich die völlige Abschaffung der Kontrollprämie und ihre Beschränkung auf Kontrollbeteiligungen (mind. 33.3%).