Abschaffung der Kontrollprämie im Übernahmerecht vorgeschlagen (BEHG 32 IV)

Nach ein­er Medi­en­mit­teilung von gestern Dien­stag schlägt die Über­nah­mekom­mis­sion die Abschaf­fung der Kon­troll­prämie bei Über­nah­men vor (vgl. das entsprechende Mem­o­ran­dum der Über­nah­mekom­mis­sion). In ein­er Anhörung prüft das Staatssekre­tari­at für inter­na­tionale Finanzfra­gen, ob dieses Anliegen in die laufende Revi­sion des BEHG aufgenom­men wer­den soll.

Wenn ein Aktionär mind. 1/3 der Stimm­rechte ein­er kotierten Gesellschaft übern­immt, muss er nach BEHG 32 ein Ange­bot für alle kotierten Beteili­gungspa­piere der Gesellschaft unter­bre­it­en. Der Ange­bot­spreis muss dabei min­destens dem Börsenkurs entsprechen und darf max. 25% unter dem höch­sten Preis liegen, den der Anbi­eter in den zwölf let­zten Monat­en für Beteili­gungspa­piere der Zielge­sellschaft bezahlt hat (BEHG 32 IV). Diese Dif­ferenz zum let­zten Erwerb­spreis ist die Kon­troll­prämie. Aus Sicht der Über­nah­mekom­mis­sion wider­spricht sie dem Prinzip der Gle­ich­be­hand­lung der Aktionäre; sie sei zudem im europäis­chen Ver­gle­ich unüblich.

Die Kom­mis­sion schlägt dabei zwei Revi­sionsvari­anten vor, näm­lich die völ­lige Abschaf­fung der Kon­troll­prämie und ihre Beschränkung auf Kon­troll­beteili­gun­gen (mind. 33.3%).