Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 9. Oktober 2009 (6B_729/2009) erneut zu Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des StGB (SchlBestStGB) geäussert, wonach laufende Verwahrungen innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen sind.
3.1 […] Bei Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB handelt es sich um eine (reine) Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des gesetzlichen Zeitrahmens von einem Jahr kann daher allenfalls Indiz für eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung sein, genügt aber für sich allein nicht, um eine solche anzunehmen. Davon geht der Beschwerdeführer indessen zu Unrecht aus, indem er ausschliesslich aus der Fristüberschreitung auf das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsverzögerung schliesst. […]