Ein Staatsanwalt, der die Verteidigung eines Angeschuldigten als „agressiv“ bezeichnet, ist allein aufgrund dieser Aussage nicht befangen, wie das Bundesgericht entschieden hat (Urteil 1B_183/2009 vom 13. Oktober 2009). Ein Beschwerdeführer hatte vergeblich versucht, gegen die Abweisung seines Ablehnungsbegehrens wegen Befangenheit (vgl. § 96 Ziff. 4 GVG/ZH) vorzugehen.
3.1 […] Mit dem Ausdruck „aggressive Verteidigung“ wird indessen keineswegs eine eindeutig negative Vorstellung assoziiert. Er kann zwar einen negativen Beigeschmack erwecken, etwa in dem Sinne, dass dem Beschuldigten mit einer eher kooperativen Verteidigungsstrategie besser gedient wäre als mit einer strikt konfrontativen. Dies muss indessen nicht sein, mit „aggressiv“ wird in der Regel eine Verteidigung bezeichnet, die man als forsch und kompromisslos einstuft, die jederzeit bereit ist, dem Untersuchungsrichter oder Ankläger unerschrocken Paroli zu bieten und alles unternimmt, was dem Mandanten zum Vorteil gereichen könnte. Der Staatsanwalt erscheint somit keineswegs als befangen, weil er die Verteidigung des Beschwerdeführers als aggressiv bezeichnete, ganz abgesehen davon, dass dieser gar nicht geltend macht, diese Beurteilung sei unzutreffend.