Ein Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht geltend, der Obergerichtspräsident und die Oberrichter des Obergerichts Nidwalden seien voreingenommen und befangen gewesen, wodurch sein Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Zur Begründung brachte er in seiner Beschwerde vor, (1) die vorinstanzlichen Richter hätten vor der Appellationsverhandlung einen ihn vorverurteilenden Zeitungsartikel gekannt sowie (2) die Lebenspartnerin des Rechtsanwaltes eines Beschwerdegegners sei die geschiedene Ehefrau des Obergerichtspräsidenten und die geschiedene Ehefrau desselben gegnerischen Rechtsanwalts arbeite auf der Gerichtskanzlei.
Das Bundesgericht lehnt diese abenteuerliche Argumentation mit Urteil vom 13. Dezember 2010 (6B_743/2010) ab. Es musste hier die erste Frage zwar nicht entscheiden, hält es aber für „ohnehin fraglich, ob die Lektüre eines einzigen Zeitungsartikels, selbst wenn dieser vorverurteilend sein sollte, bereits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag“ (E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 116 Ia 14 E. 7b und 7c S. 22 ff.). Der zweite Punkt wird gänzlich verworfen, denn die dargelegten Umstände seien „bei objektiver Betrachtung weder einzeln noch gesamthaft geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. Unbefangenheit der Oberrichter bzw. des Obergerichtspräsidenten zu erwecken“ (E. 2.4.2).