BGH: Pflicht zur Aufklärung über Retrozessionen seit 1990 erkennbar (Verletzung daher schuldhaft)

Aus der Medi­en­mit­teilung des BGH:

(…) Es war rechtlich nicht zu bean­standen, dass das Ober­lan­des­gericht einen unver­mei­d­baren Recht­sir­rtum der insoweit dar­legungs- und beweispflichti­gen Beklagten über Beste­hen und Umfang ein­er Aufk­lärungspflicht über die Zahlung von Rück­vergü­tun­gen und deren Höhe für den hier maßge­blichen Zeit­punkt verneint hat. Vielmehr war für Kred­itin­sti­tute bere­its auf der Grund­lage von zwei Urteilen des Bun­des­gericht­shofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufk­lärungspflicht erkennbar, so dass die Ver­let­zung der Hin­weispflicht als schuld­haft anzuse­hen ist.”