8C_45/2012: Revisonsgesuche vor kantonalen Instanzen bei vor BGer hängiger Beschwerde (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te in zwei Urteilen (9C_441/2011 und 

8C_729/2008) fest­ge­hal­ten, kan­tonale Gerichte seien nicht verpflichtet, auf Revi­sion­s­ge­suche gegen Entschei­de einzutreten, die formell noch nicht in Recht­skraft erwach­sen sind. Im vor­liegen­den Urteil wider­ruft es diese Recht­sprechung:

6.4 Damit ist festzuhal­ten, dass eine Vorin­stanz des Bun­des­gerichts auf ein Revi­sion­s­ge­such nicht einzig mit der Begrün­dung nicht ein­treten darf, gegen den zu rev­i­dieren­den Entscheid sei Beschw­erde beim Bun­des­gericht erhoben wor­den. Soweit in den Urteilen 8C_729/2008 und 9C_441/2011 Abwe­ichen­des gesagt wurde, kann daran nicht fest­ge­hal­ten wer­den. Vielmehr hat die Vorin­stanz während der Hängigkeit des bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahrens das bei ihr ein­gere­ichte Revi­sion­s­ge­such auf der Grund­lage des für sie mass­ge­blichen Prozess­rechts all­seit­ig zu prüfen und ihren Entscheid allen­falls zu rev­i­dieren. Um hin­sichtlich der Frage, ob ein Revi­sion­s­grund auch ein vor Bun­des­gericht zuläs­siges Novum sein kön­nte, Wider­sprüche mit ein­er abwe­ichen­den Qual­i­fika­tion im späteren Bun­des­gericht­sentscheid zu ver­mei­den, hat die Vorin­stanz von ein­er eigen­ständi­gen Prü­fung dieser Frage und einem so begrün­de­ten Nichtein­treten auf das Revi­sion­s­ge­such unter Hin­weis auf den Grund­satz der Sub­sidiar­ität der Revi­sion (E. 5) abzuse­hen.