Im Urteil 8C_470/2014 musste sich das BGer zur Frage äussern, ob die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) zur Beschwerdeführung beim BGer legitimiert sei. Anlässlich der Rekrutierung eines Stellungspflichtigen kam die Fachstelle PSP des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Schluss, dass der Betroffene ein Sicherheitsrisiko darstelle. Gestützt auf Art. 113 Abs. 1 lit. d Militärgesetz (MG, SR 510.10) empfahl sie, dem Mann aufgrund eines erhöhten Gewaltpotentials keine persönliche Waffe zu überlassen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid aufhob, gelangte die Fachstelle PSP an das BGer, welches auf die Beschwerde nicht eintritt.
Das BGer führt aus, dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die Bundeskanzlei und die Departemente des Bundes berechtigt seien. Zudem seien die den Departementen des Bundes unterstellten Dienststellen beschwerdelegitimiert, sofern der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Art. 89 Abs. 2 lit. a. BGG). Das Bundesrecht nenne die folgenden Dienststellen:
- Bundesamt für Sozialversicherungen (Familienzulageverordnung);
- Bundesamt für Justiz (Rechtshilfegesetz);
- Bundesamt für Migration (Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement);
- Eidgenössische Steuerverwaltung (Mehrwertsteuerverordnung);
- Staatssekretariat für Wirtschaft (Arbeitslosenversicherungsgesetz); und
- Bundesamt für Raumentwicklung (Raumplanungsverordnung).
Da der Fachstelle PSP weder durch ein Bundesgesetz noch durch eine Verordnung des Bundes ein Beschwerderecht eingeräumt werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.