8C_470/2014: Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen ist nicht berechtigt, beim BGer Beschwerde zu erheben (amtl. Publ.)

Im Urteil 8C_470/2014 musste sich das BGer zur Frage äussern, ob die Fach­stelle für Per­so­n­en­sicher­heit­sprü­fun­gen (PSP) zur Beschw­erde­führung beim BGer legit­imiert sei. Anlässlich der Rekru­tierung eines Stel­lungspflichti­gen kam die Fach­stelle PSP des Departe­ments für Vertei­di­gung, Bevölkerungss­chutz und Sport (VBS) zum Schluss, dass der Betrof­fene ein Sicher­heit­srisiko darstelle. Gestützt auf Art. 113 Abs. 1 lit. d Mil­itärge­setz (MG, SR 510.10) emp­fahl sie, dem Mann auf­grund eines erhöht­en Gewalt­po­ten­tials keine per­sön­liche Waffe zu über­lassen. Nach­dem das Bun­desver­wal­tungs­gericht den Entscheid aufhob, gelangte die Fach­stelle PSP an das BGer, welch­es auf die Beschw­erde nicht eintritt.

Das BGer führt aus, dass zur Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en u.a. die Bun­deskan­zlei und die Departe­mente des Bun­des berechtigt seien. Zudem seien die den Departe­menten des Bun­des unter­stell­ten Dien­st­stellen beschw­erdele­git­imiert, sofern der ange­focht­ene Akt die Bun­des­ge­set­zge­bung in ihrem Auf­gaben­bere­ich ver­let­zen kann (Art. 89 Abs. 2 lit. a. BGG). Das Bun­desrecht nenne die fol­gen­den Dienststellen:

  • Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen (Fam­i­lien­zu­lageverord­nung);
  • Bun­de­samt für Jus­tiz (Recht­shil­fege­setz);
  • Bun­de­samt für Migra­tion (Organ­i­sa­tionsverord­nung für das Eid­genös­sis­che Jus­tiz- und Polizeidepartement);
  • Eid­genös­sis­che Steuerver­wal­tung (Mehrw­ert­s­teuerverord­nung);
  • Staatssekre­tari­at für Wirtschaft (Arbeit­slosen­ver­sicherungs­ge­setz); und
  • Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung (Raum­pla­nungsverord­nung).

Da der Fach­stelle PSP wed­er durch ein Bun­des­ge­setz noch durch eine Verord­nung des Bun­des ein Beschw­erderecht eingeräumt werde, könne auf die Beschw­erde nicht einge­treten werden.