Nach HGegV 5 II e ist das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) ermächtigt, Entscheide des BVGer und der kantonalen Gerichte beim BGer anzufechten. Nach RVOG 47 IV gilt aber, dass übergeordnete Verwaltungseinheiten einzelne Geschäfte jederzeit zum Entscheid an sich ziehen können (“Evokation” oder “Selbsteintritt”). “Entscheid” schliesst die Kompetenz zur Beschwerdeerhebung ein. Das BJ als übergeordnete Verwaltungseinheit wäre gestützt auf das Selbsteintrittsrecht also an sich berechtigt, an Stelle des EHRA Behördenbeschwerde zu erheben.
RVOG 47 V schliesst den Selbsteintritt jedoch aus, wenn eine zwingende Zuständigkeit entgegensteht. Das trifft auf HRegV 5 II jedoch nicht zu:
Dass der Bundesrat dem BJ diese Kompetenz mit der Einführung von Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV hätte entziehen wollen, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bestimmung vom EHRA “im Bundesamt für Justiz” spricht, was dessen Überordnung betont.Das BJ ist daher als übergeordnete Verwaltungseinheit gestützt auf das Selbsteintrittsrecht berechtigt, an Stelle des EHRA Behördenbeschwerde zu erheben.