Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich hatte in einer Weisung von 2009 zur neuen HRegV festgehalten, HRegV 165 (einzige kantonale Gerichtsinstanz gegen Verfügungen der Handelsregisterämter) sei verfassungswidrig, da OR 929 I dem Bundesrat nicht die Kompetenz für die Gestaltung des innerkantonalen Instanzenzugs in Handelsregistersachen verleihe. Für rechtsanwendende Behörden sei HRegV 165 II deshalb unbeachtlich.
In der Folge hatte die Justizdirektion ZH einen Rekurs gegen eine Verfügung des HR ZH behandelt. Das BJ hatte dagegen erfolglos Beschwerde vor dem VGer ZH geführt. Das BGer heisst jetzt die Beschwerde gegen den Entscheid des VGer ZH gut: Der Bundesrat habe mit HRevG 165 II
“weder seine ihm durch Art. 929 Abs. 1 OR delegierten Rechtsetzungsbefugnisse überschritten noch gegen Art. 75 Abs. 2 BGG verstossen. Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht auch im Einklang mit dem Prinzip der “double instance” gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG. Die Norm ist verbindlich und damit von den rechtsanwendenden Behörden der Kantone zu beachten.”
Die Verfügung der Justizdirektion war deshalb nichtig.