Presserat: Kein Rückzug von Informationen durch einen Informanten zur Unzeit

In sein­er Stel­lung­nahme Nr. 42/2010 vom 8. Sep­tem­ber 2010 hielt der Presser­at in einem Präze­den­z­fall fest, dass Infor­man­ten eines Jour­nal­is­ten (hier: Eltern eines infolge eines Geburt­sun­falls geschädigten Kindes gegenüber dem Tages-Anzeiger) die offen­gelegten Infor­ma­tio­nen nicht nach Belieben zurückziehen kön­nen. In den Worten des Presser­ats (Ziff. 3 der Feststellungen): 

Kon­tak­tiert ein Infor­mant eine Redak­tion und gibt dabei einem Jour­nal­is­ten ver­trauliche Infor­ma­tio­nen für eine von ihm gewün­schte Berichter­stat­tung preis, so macht er einen entschei­den­den Schritt Rich­tung Öffentlichkeit. Ein absolutes, zeitlich unbe­fris­tetes Recht, die Infor­ma­tio­nen zurück­zuziehen und deren Veröf­fentlichung zu unter­sagen ist dann nicht gegeben. Es gälte nur, wenn Infor­mant und Jour­nal­ist dies aus­nahm­sweise aus­drück­lich vereinbaren.” 

Dies entsch­ied der Presser­at in analoger Anwen­dung sein­er Regeln zum Rück­zug von Inter­views. Der TA durfte den auf den Infor­ma­tio­nen beruhen­den Artikel deshalb trotz des Wider­rufs durch die Eltern veröffentlichen.