In seiner Stellungnahme Nr. 42/2010 vom 8. September 2010 hielt der Presserat in einem Präzedenzfall fest, dass Informanten eines Journalisten (hier: Eltern eines infolge eines Geburtsunfalls geschädigten Kindes gegenüber dem Tages-Anzeiger) die offengelegten Informationen nicht nach Belieben zurückziehen können. In den Worten des Presserats (Ziff. 3 der Feststellungen):
“Kontaktiert ein Informant eine Redaktion und gibt dabei einem Journalisten vertrauliche Informationen für eine von ihm gewünschte Berichterstattung preis, so macht er einen entscheidenden Schritt Richtung Öffentlichkeit. Ein absolutes, zeitlich unbefristetes Recht, die Informationen zurückzuziehen und deren Veröffentlichung zu untersagen ist dann nicht gegeben. Es gälte nur, wenn Informant und Journalist dies ausnahmsweise ausdrücklich vereinbaren.”
Dies entschied der Presserat in analoger Anwendung seiner Regeln zum Rückzug von Interviews. Der TA durfte den auf den Informationen beruhenden Artikel deshalb trotz des Widerrufs durch die Eltern veröffentlichen.