Der Presserat hatte zur Frage Stellung zu nehmen, ob Medien eine Information (z.B. ein Bild) weiterverbreiten dürfen, sobald diese öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Anhörung u.a. des Anwalt Manuel Bianchi della Porta entschied der Presserat, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre abzuwägen ist und eine der Voraussetzungen identifizierender Berichterstattung vorliegen muss.
Dabei gilt die “Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” auch hier: Eine identifizierende Berichterstattung sei zulässig im Fall eines öffentlichen Auftritts oder der Einwilligung der betroffenen Person, wenn die Person allgemein bekannt ist und die Information damit im Zusammenhang steht, wenn sie ein politisches Amt ausübt oder eine staatlich oder gesellschaftlich leitenden Funktion einnimmt; wenn andernfalls Verwechslungsgefahr bestünde oder aufgrund eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses.
Zusammenfassend hält der Presserat Folgendes fest:
“1. Informationen und Dokumente, die für jedermann zugänglich veröffentlicht werden, sei es in sozialen Netzwerken wie Facebook, auf persönlichen Websites oder Blogs usw., sind der öffentlichen Sphäre zuzurechnen. Je nach Inhalt einer Information kann diese aber trotzdem ihren privaten Charakter behalten. Deshalb darf sie von anderen Medien nicht ohne Weiteres weiterverbreitet werden.
2. Im Einzelfall sind Journalisten verpflichtet, die zur Diskussion stehenden Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information; Schutz des Privatlebens) sorgfältig abzuwägen und sich zu vergewissern, ob eine der Voraussetzungen der identifizierenden Berichterstattung (Einwilligung der betroffenen Person, Ausübung einer leitenden Funktion usw.) erfüllt ist.
3. Bei dieser Interessenabwägung ist entscheidend, in welchem Kontext eine Information ins Netz gestellt wird. Mit Kontext ist gemeint: Natur der Website (Facebook, persönlicher Blog, Forum, institutionelle Website usw.), Identität des Autors (Unbekannter, öffentliche Person, Journalist usw.) und soweit ersichtlich die Intention der Publikation (grosses Publikum oder beschränkter Adressatenkreis). Allein aus der Tatsache, dass eine Information oder ein Bild im Internet gefunden wird, ist nicht abzuleiten, dass der Urheber in die Weiterverbreitung durch ein anderes Medium einwilligt.”