EuGH: Marktmissbrauchsrichtlinie: verbotene Nutzung von Insider-Informationen auch ohne Feststellung des Vorsatzes

Der EuGH legt (auf Vor­lage ein­er bel­gis­chen Gerichts) die Mark­t­miss­brauch­srichtlin­ie so aus, dass eine ver­botene Nutzung von Insid­er-Infor­ma­tio­nen auch ohne geson­derte Fest­stel­lung eines entsprechen­den Tatvor­satzes anzunehmen ist. Aus der Berichter­stat­tung der NJW

Der EuGH weist darauf hin, dass die Richtlin­ie 2003/6 die Insid­er-Geschäfte in objek­tiv­er Weise definiert – ohne dass in deren Def­i­n­i­tion der sie tra­gende Vor­satz aus­drück­lich ein­be­zo­gen wor­den wäre –, um durch diese Def­i­n­i­tion eine wirk­same und ein­heitliche Regelung zur Ahn­dung von Insid­er-Geschäften mit dem legit­i­men Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärk­te zu schaffen.

Es ste­ht nicht im Wider­spruch zum Grund­satz der Unschuldsver­mu­tung, dass sich der Vor­satz desjeni­gen, der ein Insid­er-Geschäft tätigt, impliz­it aus den objek­tiv­en Tatbe­standsmerk­malen dieses Ver­stoßes ergibt. Fol­glich impliziert die Tat­sache, dass ein primär­er Insid­er, der eine Insid­er-Infor­ma­tion besitzt, auf dem Markt ein Geschäft mit Finanzin­stru­menten tätigt, auf die sich diese Infor­ma­tion bezieht, vor­be­haltlich der Wahrung der Vertei­di­gungsrechte und ins­beson­dere des Rechts, diese Ver­mu­tung wider­legen zu kön­nen, die „Nutzung der­sel­ben“ durch diese Per­son im Sinne der Richtlin­ie 2003/6.

Um jedoch das Ver­bot von Insid­er-Geschäften nicht über das hin­aus auszuweit­en, was angemessen und erforder­lich ist, ist von der Zielset­zung der Richtlin­ie 2003/6 auszuge­hen, die darin beste­ht, die Integrität der Finanzmärk­te zu schützen und das Ver­trauen der Inve­storen zu stärken, das ins­beson­dere auf der Gewis­sheit beruht, dass sie einan­der gle­ichgestellt und gegen die unrecht­mäßige Ver­wen­dung ein­er Insid­er-Infor­ma­tion geschützt sind. Das Ver­bot von Insid­er-Geschäften ist dann anwend­bar, wenn ein primär­er Insid­er, der eine Insid­er-Infor­ma­tion besitzt, von dem Vorteil, den ihm diese Infor­ma­tion ver­schafft, bei der Vor­nahme eines mit dieser Infor­ma­tion zusam­men­stim­menden Geschäfts auf dem Markt ungerecht­fer­tigt Gebrauch macht.”