Kollektive Kapitalanlagen: neue Regelungen für vereinfachten Prospekt

In der Schweiz wird auf­grund der inter­na­tionalen Recht­sen­twick­lung ein for­mal­isiert­er vere­in­fachter Prospekt für die Effek­ten­fonds und die übri­gen Fonds für die tra­di­tionellen Anla­gen einge­führt. Der Bun­desrat hat heute eine entsprechende Änderung der Kollek­ti­van­la­gen­verord­nung (KKV) beschlossen und auf den 15. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

Nach der europäis­chen UCITS IV-Richtlin­ie (Under­tak­ings for Col­lec­tive Invest­ment in Trans­fer­able Secu­ri­ties) wird ab 1. Juli 2011 der vere­in­fachte Prospekt für bes­timmte For­men der Wert­pa­pier­an­lage durch einen stan­dar­d­isierten vere­in­facht­en Prospekt, das Key Infor­ma­tion Doc­u­ment (KID), erset­zt. Dieser verbesserte Anlegerschutz soll kün­ftig auch in der Schweiz gel­ten. Für beste­hende Fonds läuft eine drei­jährige Übergangsfrist.

Weit­ere Änderun­gen der Rechts­grund­la­gen bei den kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen zur Ein­hal­tung inter­na­tionaler Stan­dards sind geplant, ins­beson­dere wird eine Anpas­sung des Kollek­ti­van­la­genge­set­zes vorbereitet.