BR: Neue Geldwäschereiverordnung

Der Bun­desrat hat in der ver­gan­genen Woche die neue Geld­wäschereiverord­nung (GwV) verabschiedet.

Im Feb­ru­ar 2012 veröf­fentlichte die Groupe d’action finan­cière (GAFI) die rev­i­dierten inter­na­tionalen Stan­dards zur Bekämp­fung der Geld­wäscherei und Ter­ror­is­mus­fi­nanzierung (GAFI-Empfehlun­gen). Mit dem «Bun­des­ge­setz zur Umset­zung der rev­i­dierten Empfehlun­gen der Groupe d’action finan­cière» vom 12. Dezem­ber 2014 passte das Par­la­ment diverse Geset­ze diesen Stan­dards an. Die beschlosse­nen Änderun­gen im Geld­wäschereige­setz (GwG) und im Zivilge­set­zbuch (ZGB) bedin­gen ergänzende Aus­führun­gen und Anpas­sun­gen auf Verordnungsstufe.

Die neuen im GwG geregel­ten Sorgfalts- und Meldepflicht­en für Händ­lerin­nen und Händler wer­den in der neuen Geld­wäschereiverord­nung (GwV) konkretisiert. Sie find­en Anwen­dung, wenn Händler im Rah­men ihrer Tätigkeit Bargeld von mehr als 100‘000 CHF ent­ge­gen­nehmen. Die bere­its beste­hende bun­desrätliche «Verord­nung über die beruf­s­mäs­sige Ausübung der Finanz­in­ter­me­di­a­tion» (VBF) wird bei dieser Gele­gen­heit in die GwV über­führt. Im Weit­eren wird die geset­zliche Neuregelung des Meldesys­tems für Finanz­in­ter­mediäre mit ein­er Anpas­sung der «Verord­nung über die Meldestelle für Geld­wäscherei» umge­set­zt. Schliesslich hat das Par­la­ment auch eine verbesserte Trans­parenz im Stiftungsrecht beschlossen, indem neu auch kirch­liche Stiftun­gen ins Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den müssen. Diese Pflicht wird für bere­its beste­hende kirch­liche Stiftun­gen in der Han­del­sreg­is­ter­verord­nung konkretisiert.

Die neuen Verord­nungs­bes­tim­mungen wer­den gle­ichzeit­ig mit den entsprechen­den Geset­zes­bes­tim­mungen am 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft treten.

Der Erläuterungs­bericht zur Geld­wäschereiverord­nung find­et sich hier.