Das BGer hält fest, dass einem Journalisten der Zugang zur Strafanstalt Pöschwies zu einem Interview mit einem Häftling nicht verweigert werden durfte (vgl. dazu .fel in der NZZ). Diese Recherchetätigkeit fällt in den Schutzbereich der Medienfreiheit; eine Einschränkung setzt u.a. eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraus. Das BGer weist die Sache deshalb an die Vorinstanz, das VGer ZH, zurück:
“Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. (…) Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten. Um ihre Kontrollfunktion wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen (…).
Vom Schutz der Medienfreiheit erfasst wird dabei grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (…) und ob der Beitrag legitime Informationsinteressen verfolgt oder nicht. Selbst Beiträge, welche lediglich der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effekthascherei dienen, fallen in den grundrechtlichen Schutzbereich (…). Die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt fällt folglich unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der Medienfreiheit (…).
Obiter stellt das BGer in Aussicht, die mit dem Urteil 1P.772/2005 begründete Rechtsprechung nicht fortzuführen:
“Gefordert wird die Anerkennung eines erweiterten Schutzbereichs der Informationsfreiheit. Die Beschränkung auf allgemein zugängliche Quellen erscheine unbefriedigend und heute kaum mehr gerechtfertigt (…).”