Das Bundesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung bereits ein Rechtsschutzinteresse an der Bestimmung des aufgeschobenen Grundstückgewinns besteht.
X verkaufte eine selbstgenutzte Liegenschaft und reinvestierte den Erlös in ein neues Grundstück in der selben Gemeinde, das er auch wieder selbst nutzte.
Das Bundesgericht rief zunächst in Erinnerung,
dass die Kantone bei der Frage der teilweisen Reinvestition des Erlöses in ein Ersatzobjekt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keinen Spielraum (BGE 130 II 202 E. 3.2 S. 206 f.) hätten und dass für die Besteuerung die absolute Methode (auch Abschöpfungsmethode genannt) zur Anwendung komme, wonach der Steueraufschub nur für denjenigen Teil des Gewinns gewährt wird, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts (und allfälliger Drittleistungen) zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjektes investiert wird. Was bedeute, dass der nicht wieder investierte Gewinn gelangt — sofort — zur Besteuerung komme.
Mit Blick auf die zu beurteilende Hauptfrage entschied das Bundesgericht, dass Steueramt und Steuerpflichtiger ein Interesse an der Feststellung bzw. Anfechtung des aufgeschobenen Grundstückgewinns hätten.
3.3 […] Vorab macht es wenig Sinn, den Steuerpflichtigen eine Steuererklärung einreichen zu lassen (in welcher er u. a. die Anlagekosten anzugeben bzw. zu belegen hat), sowie in der nachfolgend zu erlassenden Veranlagungsverfügung zwar notwendigerweise die Berechnung von Anlagekosten, Rohgewinn und aufgeschobenem Grundstückgewinn vorzunehmen, aber diese dann — mangels Anfechtungsmöglichkeit — als blosse unverbindliche Meinungsäusserung der Verwaltung zu behandeln. Sodann ist die Bestimmung des aufgeschobenen Gewinnes im Zeitpunkt der Vornahme der Ersatzbeschaffung in aller Regel um einiges leichter durchzuführen als bei der — allenfalls um Jahrzehnte aufgeschobenen — späteren Veräusserung des Ersatzgrundstückes. Hinzu kommt, dass sich die mit der späteren Festlegung des aufgeschobenen Grundstückgewinnes verbundenen Probleme potenzieren, wenn nacheinander mehrere Ersatzbeschaffungen stattfinden. Da es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine reine Objektsteuer handelt, sind bei der Beurteilung eines Verkaufes sowohl die Besitzesdauer wie auch der Grundstückgewinn vor der Ersatzbeschaffung klar bestimmbar; eine — bezogen auf das Datum der Ersatzbeschaffung — zeitnahe Berechnung verursacht keinen unnötigen Aufwand.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Steuerbehörden ein Interesse daran haben, den infolge der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum aufgeschobenen Grundstückgewinn verbindlich festzusetzen, als auch dem Steuerpflichtigen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran zuzugestehen ist, eine solche Berechnung mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten.