2C_480/2010: Rechtsschutzinteresse an verbindlicher Festsetzung des aufgeschobenen Grundstücksgewinn bei Ersatzbeschaffung durch Private (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu entschei­den, ob im Zeit­punkt der Ersatzbeschaf­fung bere­its ein Rechtss­chutz­in­ter­esse an der Bes­tim­mung des aufgeschobe­nen Grund­stück­gewinns besteht.

X verkaufte eine selb­st­genutzte Liegen­schaft und rein­vestierte den Erlös in ein neues Grund­stück in der sel­ben Gemeinde, das er auch wieder selb­st nutzte. 

Das Bun­des­gericht rief zunächst in Erinnerung, 

dass die Kan­tone bei der Frage der teil­weisen Rein­vesti­tion des Erlös­es in ein Ersat­zob­jekt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keinen Spiel­raum (BGE 130 II 202 E. 3.2 S. 206 f.) hät­ten und dass für die Besteuerung die absolute Meth­ode (auch Abschöp­fungsmeth­ode genan­nt) zur Anwen­dung komme, wonach der Steuer­auf­schub nur für den­jeni­gen Teil des Gewinns gewährt wird, der nach Wiederver­wen­dung der Anlagekosten des veräusserten Objek­ts (und allfäl­liger Drit­tleis­tun­gen) zusät­zlich in den Erwerb des Ersat­zob­jek­tes investiert wird. Was bedeute, dass der nicht wieder investierte Gewinn gelangt — sofort — zur Besteuerung komme.

Mit Blick auf die zu beurteilende Haupt­frage entsch­ied das Bun­des­gericht, dass Steuer­amt und Steuerpflichtiger ein Inter­esse an der Fest­stel­lung bzw. Anfech­tung des aufgeschobe­nen Grund­stück­gewinns hätten.

3.3 […] Vor­ab macht es wenig Sinn, den Steuerpflichti­gen eine Steuer­erk­lärung ein­re­ichen zu lassen (in welch­er er u. a. die Anlagekosten anzugeben bzw. zu bele­gen hat), sowie in der nach­fol­gend zu erlassenden Ver­an­la­gungsver­fü­gung zwar notwendi­ger­weise die Berech­nung von Anlagekosten, Rohgewinn und aufgeschoben­em Grund­stück­gewinn vorzunehmen, aber diese dann — man­gels Anfech­tungsmöglichkeit — als blosse unverbindliche Mei­n­ungsäusserung der Ver­wal­tung zu behan­deln. Sodann ist die Bes­tim­mung des aufgeschobe­nen Gewinnes im Zeit­punkt der Vor­nahme der Ersatzbeschaf­fung in aller Regel um einiges leichter durchzuführen als bei der — allen­falls um Jahrzehnte aufgeschobe­nen — späteren Veräusserung des Ersatz­grund­stück­es. Hinzu kommt, dass sich die mit der späteren Fes­tle­gung des aufgeschobe­nen Grund­stück­gewinnes ver­bun­de­nen Prob­leme poten­zieren, wenn nacheinan­der mehrere Ersatzbeschaf­fun­gen stat­tfind­en. Da es sich bei der Grund­stück­gewinns­teuer um eine reine Objek­t­s­teuer han­delt, sind bei der Beurteilung eines Verkaufes sowohl die Besitzes­dauer wie auch der Grund­stück­gewinn vor der Ersatzbeschaf­fung klar bes­timm­bar; eine — bezo­gen auf das Datum der Ersatzbeschaf­fung — zeit­na­he Berech­nung verur­sacht keinen unnöti­gen Aufwand.

4. Zusam­men­fassend ergibt sich, dass sowohl die Steuer­be­hör­den ein Inter­esse daran haben, den infolge der Ersatzbeschaf­fung von selb­st­genutztem Wohneigen­tum aufgeschobe­nen Grund­stück­gewinn verbindlich festzuset­zen, als auch dem Steuerpflichti­gen ein aktuelles Rechtss­chutz­in­ter­esse daran zuzugeste­hen ist, eine solche Berech­nung mit den ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Rechtsmit­teln anzufechten.