Der Bundesrat hat beschlossen, ab dem 1. April 2012 auf die Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu verzichten. Neu gelten elektronische Zigaretten nicht mehr als steuerpflichtige Ersatzprodukte. Klargestellt wird ebenfalls, dass sämtliche beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) registrierten Rauchentwöhnungsprodukte nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes zu betrachten und deshalb von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Bis anhin wurde nur zwischen steuerpflichtigen Ersatzprodukten nach Tabaksteuergesetz und bei Swissmedic registrierten (steuerfreien) Entwöhnungsprodukten unterschieden.
Die zweite Änderung in der Tabaksteuerverordnung betrifft die Deklarationsfrist – diese soll verkürzt werden. Neu müssen Hersteller von Tabakfabrikaten und Betreiber zugelassener Steuerlager ihre monatlichen Steueranmeldungen zwei Tage früher einreichen.
Text der geänderten Verordnung.