Der Beschwerdeführer kaufte 1989 ein Grundstück im Hinblick auf die Erstellung eines Gebäudes mit zehn Stockwerkeigentumseinheiten. Von diesen behielt er eine zur eigenen Benutzung, vier verkaufte er (vor allem zur Finanzierung der Baukosten) und die übrigen vermietete er an Dritte. Darüber hinaus wurde der Bau mittels Hypothekardarlehen finanziert.
Im Entscheid hat das BGer unter anderem die bekannten Kriterien für die Annahme von Liegenschaftenhandel in Erinnerung gerufen (E 5.1). Im vorliegenden Fall war kein Liegenschaftenhandel gegeben.
Das BGer hat aber in E.5.3 insbesondere auch bestätigt, dass der Vorsorgezweck einer Liegenschaft ihre Qualifikation als Geschäftsvermögen nicht ausschliesse. Es sei sehr wohl möglich, die eigene Altersvorsorge mit Mitteln des Geschäftsvermögens sicherzustellen.