2C_455/2011: Vorsorgezweck einer Liegenschaft schliesst Eigenschaft als Geschäftsvermögen nicht aus

Der Beschw­erde­führer kaufte 1989 ein Grund­stück im Hin­blick auf die Erstel­lung eines Gebäudes mit zehn Stock­w­erkeigen­tum­sein­heit­en. Von diesen behielt er eine zur eige­nen Benutzung, vier verkaufte er (vor allem zur Finanzierung der Baukosten) und die übri­gen ver­mi­etete er an Dritte. Darüber hin­aus wurde der Bau mit­tels Hypothekar­dar­lehen finanziert.

Im Entscheid hat das BGer unter anderem die bekan­nten Kri­te­rien für die Annahme von Liegen­schaften­han­del in Erin­nerung gerufen (E 5.1). Im vor­liegen­den Fall war kein Liegen­schaften­han­del gegeben.

Das BGer hat aber in E.5.3 ins­beson­dere auch bestätigt, dass der Vor­sorgezweck ein­er Liegen­schaft ihre Qual­i­fika­tion als Geschäftsver­mö­gen nicht auss­chliesse. Es sei sehr wohl möglich, die eigene Altersvor­sorge mit Mit­teln des Geschäftsver­mö­gens sicherzustellen.